Keine Maskenpflicht an Schulen? Update 4. August 20

Das Staatsministerium für Kultus und Unterricht hat seine Hausufgaben gemacht – und uns nun den ab dem neuen Schuljahr geltenden Hygienplan vorgestellt. Diesmal mit einer Verpflichtung zum Tragen einer Maske per Verordnung.

Wir freuen uns, damit eine Regelung erhalten zu haben, gegen die wir so rasch, wie möglich, vermutlich nach den Sommerferien, gerichtlich vorgehen können.

Kinderarzt Steffen Rabe äußert sich zu dieser Verordnung deutlich:

„Eine Maskenpflicht für Erwachsene beim Bäcker oder in der S-Bahn mag medizinisch mehr als fragwürdig, ja,  wissenschaftlich lächerlich sein, verängstigend, sozial und kulturell destruktiv und in der Problemlosigkeit ihrer Akzeptanz durch die Betroffenen gesellschaftspolitisch beängstigend. Eine Maskenpflicht für Kinder bei COVID-19 ist – meiner fundierten kinderärztlichen Überzeugung nach – nicht mehr und nicht weniger als ein Verbrechen.“ Dieser Ansicht schließen wir uns vollumfänglich an. Hier mein bereits auf RUBIKON erschienener Artikel zum Thema, „Gefährliche Masken-Pädagogik“.

Liebe Eltern: Werden Sie parallel aktiv! Die Initiative „Eltern für gesunde und glückliche Kinder“ von Christoph Späth setzt sich außergerlichtlich für unsere Kinder ein – zusammen mit Eltern, die aufstehen.

Lesenswert ist die gesamte Hygiene-Verordnung für Bayerns Schulen. Im Folgenden der Auszug zur Maskenpflicht.

Punkt IV, 4 sind die folgenden Regelungen zu entnehmen:

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) oder einergeeignetentextilen Bar-riere im Sinne einer MNB (sogenannte community masks oder Behelfsmasken, z. B. Textilmasken aus Baumwolle) ist grundsätzlichfüralle Personen auf dem Schul-gelände (Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal, Schülerinnen und Schüler, Externe) verpflichtend.

Diese Pflicht umfasst alle Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude (wie z.B. Unterrichtsräume, Fachräume, Turnhallen, Flure, Gänge, Treppenhäuser, im Sanitärbereich, beim Pausenverkauf, in der Mensa, während der Pausen und im Verwaltungsbereich) und auch im freien Schulgelände (wie z.B. Pausenhof, Sportstätten).

Ausgenommen von dieser Pflicht sind: Schülerinnen und Schüler, sobald diese ihren Sitzplatz im jeweiligen Unterrichtsraum erreicht haben, während des Ausübens von Musik und Sport, soweit die aufsichtführende Lehrkraft aus pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen eine Ausnahme erlaubt. Eine solche Ausnahme kann erforderlich sein, wenn durch das Tragen einer MNB eine besondere Gefährdung eintritt (z.B. im Rahmen von natur-wissenschaftlichen Experimenten). Lehrkräfte und sonstiges Personal, soweit diese ihren jeweiligen Arbeitsplatz erreicht haben (z.B. bei Lehrkräften im Unterrichtsraum bei entsprechendem Abstand zu den Schülerinnen und Schülern; im Lehrerzimmer am jeweiligen zugewiesenen Platz; bei Sportlehrkräften der Ort des jeweiligen Sportunter-richts (nicht Begegnungsflächen)). Alle Personen, soweit dies zur Nahrungsaufnahme, insbesondere in den Pausenzeiten, erforderlich ist, für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder unzumutbar ist oder für welche das Abnehmen der MNB zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist (vgl. hierzu den derzeit gültigen § 1 Abs. 2 6. BayIfSMV). Das Risiko, eine andere Person über eine Tröpfcheninfektion anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Daher darf das Tragen einer MNB, eines MNS, ei-ner FFP2-Maske (ohne Ventil) auch außerhalb der Orte mit Maskenpflicht nicht untersagt werden.

Auch beim Tragen einer MNB ist unbedingt darauf zu achten, dass dievorgegebenen Hygienevorschriften eingehalten werden. Die MNB muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein. Kommt es während des Tragens zum Kontakt der Hände mit häufig berührten Oberflächen, müssen vor der Abnahme der MNB unbedingt zuerst die Hände gründlich mit Seife gewaschen werden. Erst dann sollte man den Mundschutz abnehmen und ihn so aufhängen, dass er nichts berührt und gut trocknen kann, wenn er wieder getragen werden soll. Die MNB sollte auf keinen Fall mit ungewaschenen Händen an derInnenseite, sondern am besten nur an den Bändern berührt werden. Das gilt vor allem bei einer mehrfachen Anwendung. Eine mehrfach verwendbare MNB sollte so häufig wie möglich in der Waschmaschine bei 60 GradCelsiusmit herkömmlichem VollWaschmittel gewaschen werden. Eine MNB darf mit keiner anderen Person geteilt werden. Ein Merkblatt mit ausführlichen Informationen über verschiedene Arten von MNBs, deren jeweilige Schutzfunktion, welche wann empfohlen wird und was beim Tragen zu beachten ist, ist unter www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektions-schutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdfzu finden. Die Regelungen zum Infektionsschutz und insbesondere zum Tragen einer MNB sind ausführlich auch im Unterricht durch die Lehrkräfte zu behandeln.“

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Eine Maskenpflicht an Schulen besteht nicht. (Stand 20. Juli 2020)

Auch das Hausrecht der jeweiligen Schule lässt keinen Spielraum, mit dem möglichen Erlass einer Pflicht zum Tragen einer Maske, über die rechtlich bestehende Empfehlung hinaus zu gehen.

Dies ergibt sich aus Seite sechs des Hygienplans für Schulen, sowie aus Klarstellungen, die seitens der Regierung von Oberbayern an die Lehrer bereits am 7. Mai 2020 ergingen, sowie schließlich noch einmal seitens des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in einem Schreiben an alle Schulen vom 9. Juli 2020.

Das Bayerische Statsministerium für Unterricht und Kultus führt auf seiner Seite überdies aus:

„Eine rechtliche Pflicht der Schülerinnen und Schüler zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – wie etwa im Rahmen der Schülerbeförderung nach § 8 6. BayIfSMV – ist hiermit nicht verbunden und kann durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter vor Ort auch nicht angeordnet bzw. sanktioniert werden. Erzieherische Maßnahmen sind jedoch ggf. möglich.“