Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,
Liebe Mitmenschen ,
Zwei von uns unterstützte Verfahren sind mittlerweile gerichtlich entschieden worden.
In letzter Zeit werde ich immer wieder danach gefragt, ob unser Verein bereits erfolgreich Verfahren geführt habe. Das kann ich bis dato nicht bejahen. Bei erfolgreichem Ausgang der Verfahren würde man gerne darüber berichten, so höre ich.
Nun wären wir, liebe Mitmenschen, nicht in der uns bekannten Situation, ließe sich das, was wir die letzten Jahre erlebt haben, auf dem Rechtsweg klären. Wie einfach es wäre – lediglich kostenintensiv – und wie gut wir uns zurücklehnen könnten! So ist es eben nicht. Ebenso, wie es längst Zeit ist, dass die Menschen sich ihre Verantwortung für ihre Gesundheit weitestgehend zurückholen, ist es Zeit, an unserer Lebenswirklichkeit mitzuwirken. Das, was geschehen ist und auf anderen Ebenen weiter geschieht, ist nicht bloße „Politik“. Es ist die die Bestimmung unserer Lebenswirklichkeit bis in die intimsten Bereiche. Geändert werden kann sie auch durch uns. Über ein Hinschauen auf das, was ist, kann gegebenenfalls ein Nein erwachsen und schließlich eine Zuwendung zu dem, was wir uns für unser Leben wünschen. So wie der Beteiligung des eigenen Landes an einem Krieg widersprochen werden kann, kann auch einem Krieg gegen die Menschen selbst widersprochen werden.
Im Folgenden zeichne ich die Ergebnisse und Entscheidungsgründe der Gerichte nach. Sie sprechen für sich. Wenn sie bei Ihnen gerade Mut und Entschlossenheit mehren, freue ich mich.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht
Die im Mai 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde gemäß § 28b IfSG nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Inhaltlich zog der von uns mitunterstützte Anwalt die Rechtmäßigkeit der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler an den Schulen in Zweifel und widmete sich der Frage der Beschulung von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich.
Beschwerde gemäß § 304 StPO
Die im Juli 2021 eingelegte Beschwerde gemäß § 304 StPO wegen eines Durchsuchungsbeschlusses, der in einem Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung von der Staatsanwaltschaft München umgesetzt wurde, hat das Landgericht München I kostenpflichtig verworfen. Der von Anwaltsseite vorgetragenen Begründung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wurde nicht abgeholfen.
Bei einer Maßnahme nach § 94 StPO muss der Tatverdacht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein. Dies bezweifelte der Anwalt bereits wegen des fehlenden Anfangsverdachts, bzw. dem, wenn überhaupt gegebenen, äußerst geringen Verdachtsgrads. Selbst die Ermittlungsakte wies keinerlei Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Tatbeteiligung des Beschwerdeführers auf.
Darüber hinaus wurde bezweifelte, ob mit dem vorgeworfenen Verhalten einerseits überhaupt strafbares Verhalten vorgelegen hätte und andererseits darauf hingewiesen, dass ein relativ geringer Verletzungserfolg vorgelegen und die Schuld des Beschwerdeführers sich bei Annahme einer Tatbestandsverwirklichung im alleruntersten Bereich der Strafandrohung bewegt hätte.
Die Art und Weise der Durchführung war, nach Darstellung des Anwalts, im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit rechtlich anzuzweifeln und gab Anlass zur Frage, ob mit der Durchführung der Durchsuchung seitens der Ermittlungsbehörde nicht sachfremde Zwecke verfolgt worden sind, nämlich der Versuch, den Beschwerdeführer einzuschüchtern und in seinem Ansehen in der Nachbarschaft herabzusetzen. Die Durchsuchung erfolgte erkennbar öffentlichkeitswirksam.
Zudem erfolgte sie in den frühen Morgenstunden, so dass die kleinen Kinder des Beschwerdeführers die Durchsuchung miterlebten und damit ein traumatisches Erlebnis in der gemeinsamen Familienerfahrung nachwirke. Insgesamt stelle die Durchsuchungsanordnung einen gravierenden Eingriff in Art 6 I (Schutz von Ehe und Familie) und 13 I (Schutz der Wohnung) GG dar.
Landgericht München I weist Beschwerde zurück
Das Landgericht München I weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Durchsuchungsanordnung sei verhältnismäßig. Sie stünde in einem angemessenen Verhältnis zu der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat der Volksverhetzung. Bereits aus der Strafvorschrift des § 130 StGB ergäbe sich, dass es sich nach gesetzgeberischer Wertung um kein geringfügiges Delikt handle. Der Verdacht an der Mittäterschaft sei rechtmäßig . Das geschützte Rechtsgut sei der „öffentliche Frieden“. Die auch dem anderweitig Verfolgten – und Geständigen – zur Last gelegte Anbringung der Plakate in der Gemeinde, die laut Geständigem auf das, seinerseits empfundene, erfolgte Unrecht seit 2020 hinweisen sollten, sei in erheblichem Maße geeignet, diesen öffentlichen Frieden zu stören.
Die Art und Weise der Durchsuchung begegnete keine rechtsstaatlichen Bedenken, so auch nicht das Tragen von Schutzwesten mit der Aufschrift „Polizei“. Angesichts des im Raum stehenden Delikts sei bei einer Wohnungsdurchsuchung, angesichts des damit verbundenen Risikos auch der eingesetzten Beamten, eine Sicherung zum Eigenschutz erforderlich und verhältnismäßig.