Am 27. Januar stellte der Bevollmächtigte Claus Plantiko in der Verwaltungsstreitsache von Frau Marianne Grimmenstein-Balas und fünfzehn weiteren Antragstellern beim Verwaltungsgericht Berlin Antrag auf Eilverfahren wegen Herstellung verfassungsmäßiger Volksvertretung gegen die Präsidentin des Deutschen Bundestages Bärbel Bas.
Der Antrag zielt auf die sofortige Unterlassung, Abgeordnete aus dem Plenarsaal und den Räumlichkeiten der Ausschusssitzungen auszusperren, ungleiche Arbeitsbedingungen für statusgleiche Abgeordnete zu schaffen und ihnen das Tragen von FFP2-Masken im Bundestag mittels der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 12. Jan. 2022 aufzuerlegen.
Dort gilt seit dem 12. Januar „2G Plus“, also eine Beschränkung des Zugangs auf Geimpfte und Genesene, die zusätzlich einen aktuellen Antigen-Schnelltest oder eine Auffrischungsimpfung nachweisen müssen. Ungeimpfte und nicht Genesene dürfen das Geschehen im Plenarsaal nur noch von der Tribüne aus verfolgen, und von dort aus auch nur, wenn sie einen negativen Schnelltest vorweisen können. Zu einigen Tagesordnungspunkten wird ungeimpften Abgeordneten der Aufenthalt auf der Tribüne untersagt. Auch der Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse wurde Ungeimpften und nicht Genesenen verboten.
Das bedeutet, dass alle Abgeordneten, die ungeimpft, ungetestet, ohne Auffrischungsimpfung oder inzwischen seit mehr als 6 Monaten genesen sind, den Plenarsaal und die Räumlichkeiten der Ausschusssitzungen nicht betreten dürfen. Neben der Zugangsbeschränkung ist geregelt, dass Abgeordnete im Bundestag ausschließlich FFP2- Masken tragen. In den Ausschüssen dürfen Abgeordnete diese Masken auch beim Sprechen nicht mehr abnehmen.
Diese Einschränkungen der Abgeordnetentätigkeit seien gemäß Plantiko rechtswidrig. Die Sortierung der Abgeordneten nach gesundheitlichen Merkmalen diskriminiere eine unbestimmte Anzahl von Abgeordneten bereits nach Artt. 3 und 20 GG und behindere ihre ordnungsgemäße Arbeit als Volksvertreter.
Auf diese Weise würden Abgeordnete noch schlechter behandelt als jeder Arbeitnehmer in Deutschland, für den zur Zeit die „3G-Regel“ gilt. Die mit der angefochtenen Allgemeinverfügung bewirkte Ungleichbehandlung einer unbestimmt großen Anzahl von Abgeordneten verletzten zugleich die Grundrechte der Antragsteller auf Demokratie, Art. 20 I GG, und auf die von ihnen ausgehende, Art. 20 II 1 GG, und über ihre nach Art. 38 I GG demokratisch gewählten Vertreter ausgeübte gesetzgebende Staatsgewalt. Zudem wirke die angefochtene Allgemeinverfügung diskriminierend und verletze die körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit der Abgeordneten. Dadurch sei ihre uneingeschränkte verfassungsmäßige Ausübung ihres Volksvertretungsauftrags nicht mehr möglich. Gleichzeitig sei das Recht der Antragsteller auf arbeitsfähige Abgeordnete, die sie im Bundestag uneingeschränkt vertreten können, verletzt. Die Antragsgegnerin drangsaliere faktisch die Abgeordneten mit ihrer angefochtenen Allgemeinverfügung über ihr Hausrecht nach Art. 40 II 1 GG und unternähme es, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu ändern.