Wegen der mittlerweile bestehenden Testpflicht, die zur Voraussetzung zum Schulbesuch in Bayern gemacht wurde, verlangen manche Schulen die Einwilligung der minderjährigen Schüler. Dies führte mitunter zu Auseinandersetzungen in Familien, in denen unterschiedliche Auffassungen zum Umgang mit der Testpflicht herrschen.
Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit bedürfen grundsätzlich der Einwilligung der betroffenen Person. Die Frage, wann Einwilligungsfähigkeit einsetzt, richtet sich nach der individuellen Reife. Meist wird hier ein Zeitraum um das dreizehnte bis fünfzehnte Lebensjahr in Betracht kommen. Pauschaliert geht man von einer Einwilligugsfähigkeit ab vierzehn Jahren aus. Daher ist ab diesem Alter die Einwilligung der Kinder tatsächlich erforderlich, um nicht rechtswidrig zu handeln.
Wegen des Rechts der elterlichen Sorge, bedarf es darüber hinaus zusätzlich der Einwilligung durch die Eltern.