Das Verwaltungsgericht München stellte am 29. Oktober 2020 in seinem Beschluss fest, dass der Antragsteller, ein zehnjähriger Schüler eines Staatlichen Gymnasiums in Miesbach, am Unterricht teilnehmen darf, obwohl er mittels ärztlichen Attests vom Tragen der Maske aus gesundheitlichen Gründen befreit ist. Der Schulleiter hatte dieses Attest zuvor nicht anerkannt.
Der Antragsteller sollte beim weiteren Fernbleiben vom Unterricht ein schulärztliches Zeugnis vorlegen. Desweiteren wurde mit einer Verweisung vom Schulgelände und einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gedroht.
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Schüler mit Vorlegen des ärztlichen Attests gegenüber dem Schulleiter die geforderten gesundheitlichen Gründe glaubhaft gemacht, die ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände des Staatlichen Gymnasiums und in den Unterrichtsräumen unzumutbar machen.
In dem der Schule vorgelegten Attest wird ausgeführt, dass die gesundheitlichen Hinderungsgründe in einem „zunehmend(en) Beklemmungsgefühl, Sauerstoffmangel, Konzentrationsstörung verbunden mit Angststörung/Panik)“ beim Tragen der Maske lägen, wobei die Angststörung sich bis hin zur Hyperventilation verschlechtere. Die Diagnose ergebe sich aus einem ausführlichen Gespräch bei der Wiedervorstellung am … Oktober 2020. Das vorgelegte ärztliche Attest ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung. Grundsätzlich ungeeignet wäre die Vorlage nur dann, wenn sie, wie bis zuletzt im konkreten Fall geschehen, geschwärzt erfolgte.
Das vorliegende Attest genügt auch den inhaltlichen Anforderungen, die an ein ärztliches Attest in diesem Zusammenhang zu stellen sind. Nach dem BayVGH muss ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthalten. Es ist insbesondere hinreichend substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen in der konkret relevanten Tragesituation keine Maske getragen werden könne. Dazu muss das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt wurde und inwiefern sich deswegen das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nachteilig auswirkt. Es muss konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um der Schulleitung eine Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen.
Es muss ausreichen, wenn das Attest bei vernünftiger Betrachtung hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Maskentragens aus gesundheitlichen Gründen hat. Das vorgelegte Attest genügt diesen Anforderungen, ohne dass zu erörtern wäre, ob die im Rahmenhygieneplan Schulen festgelegten Vorgaben die Anforderungen an ärztliche Atteste überspannen. Denn auch diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Attest.
Damit enthält das Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben, um der Schule und dem Gericht eine Überprüfung des Vorliegens einer „Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen“ zu ermöglichen.
Dem Antragsteller wird eine Angststörung diagnostiziert, die auf konkrete Befundtatsachen in Form von verschiedenen Symptomen beim Tragen der Maske wie Beklemmungsgefühl, Sauerstoffmangel und Konzentrationsstörung beruht. Damit steht fest, dass die Beeinträchtigungen durch die Maske Krankheitswert haben und über das hinausgehen, was jeder Schüler beim Tragen der Maske als beeinträchtigend empfindet. Zusätzlich ist angegeben, dass die Diagnose im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs stattgefunden und nach wiederholter Vorstellung stattgefunden hat. Die Gefahr, dass ggf. durch eine Vielzahl von Gefälligkeitsattesten die grundsätzlich angeordnete Maskenpflicht auf dem Schulgelände unterlaufen und ihre Wirksamkeit verlieren würde, ist durch die Anerkennung des streitgegenständlichen Attests nicht gegeben, da hier keine Anhaltspunkte für ein Gefälligkeitsattest vorliegen.
Hier gelangen Sie zum Beschluss des VG München, v. 29.10.2020 – M 26a E 20.5090.