Klage gegen den Freistaat Bayern wegen Isolations- und Testungsmaßnahmen
Unser Verein unterstützt die Klage einer Heilpraktikerin gegen Isolations- und Testungsmaßnahmen. Die Anfechtungsklage wurde Ende Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht München gegen den Freistaat Bayern erhoben.
Die Klägerin hatte vor der angefochtenen Anordnung zur Zwangsisolation sowie Zwangstestung, eine Patientin behandelt, die nach der Behandlung positiv auf Sars-Cov-2 getestet wurde. Obwohl Klägerin und Patientin während der Behandlung chirurgische Gesichtsmasken getragen hatten, wurde die Klägerin vom Gesundheitsamt als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft und zu einer 14-tägigen Quarantäne sowie der Durchführung eines Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit Sars-Cov-2 sowie der Mitteilung des Testergebnisses gegenüber dem Gesundheitsamt verpflichtet. Das Gesundheitsamt stellte in der Folge klar, dass nicht einmal die eigenen Tiere im eigenen, umzäunten Garten gepflegt werden durften.
De facto wurde die symptomlose und gesund gebliebene Klägerin dazu verpflichtet, einen großen Teil der Zeit in Isolation im neun Quadratmeter großen Schlafzimmer zu verbringen – nämlich in der Zeit, in der ihre Familienmitglieder anwesend waren. Des Weiteren konnte sie 14 Tage lang weder ihren Beruf ausüben, noch notwendige Tätigkeiten im Haushalt und für ihre Kinder durchführen.
Wir bezweifeln die Einordnung der Klägerin als Kontaktperson der Kategorie I und erachten die Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Allgemeinverfügungen für verfassungswidrig sowie die Allgemeinverfügung per se für rechtswidrig.
Dabei halten wir insbesondere die Anordnung der Absonderung für eine Freiheitsentziehung, die eine richterliche Entscheidung notwendig macht.
Über den Fortgang des Verfahrens halten wir Sie, soweit möglich, am Laufenden.