Verfassungswidrige Rechtspraxis

Zuerst erschienen am 30.09.2023 auf Manova.

Ein ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts kritisiert schwerwiegende Verstöße gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in der Justiz der Corona-Jahre.

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Professor Hans-Jürgen Papier, pocht in seinem Vortrag am 18. September 2023 auf der 4. Konferenz der Denkfabrik R21 (1) auf die wesentlichen und tragischerweise in den Corona-Jahren vernachlässigten staatsrechtlichen Statuten unseres Rechtsstaats. Er hält eine rechtswissenschaftliche Aufarbeitung mit Blick auf eine mögliche Wiederholung vergleichbarer Situationen für unabdingbar. Damit meldet sich nach quälend langer Zeit ein Schwergewicht der deutschen Judikative zu Wort und vermag mittels der Dringlichkeit seiner Botschaft nicht nur all diejenigen zu trösten, die ihren Glauben an die Justiz noch nicht begraben wollen. Seine Worte mögen auch die Richterschaft daran erinnern, in allen bislang noch anhängigen Verfahren endlich saubere Verhältnismäßigkeitsprüfungen vorzunehmen, die nur auf der objektivierten Analyse der Gegebenheiten gründen kann, die seit 2020 bestanden haben. Nachzulesen sind diese seit März ebendieses Jahres in den epidemischen Bulletins (2) der Bundesoberbehörde für Infektionskrankheiten des Robert Koch-Instituts.

von Lisa Marie Binder

Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts von 2002 bis 2010, ein Schwergewicht der deutschen Judikatur, mahnt deutlich — und dringend erwartet — die Versäumnisse der Justiz in den Jahren seit 2020 in der Bundesrepublik Deutschland an. Die theoretischen Voraussetzungen, diese Versäumnisse zu erkennen, werden in den ersten Wochen des juristischen Studiums gesetzt. Die Redlichkeit, auf sie hinzuweisen, leider nicht. Dies ist offensichtlich der Grund dafür, dass bald vier Jahre ins Land ziehen mussten, bis in aller Klarheit vonseiten der juristisch-konservativen Seite festgestellt wird, was nicht nur die Politik, sondern eben auch die Justiz zu verantworten hat: nichts weniger als die Preisgabe des liberalen freiheitlichen Rechtsstaats.

„Der liberale freiheitliche Rechtsstaat darf nicht einem Staat geopfert werden, der, wenn auch aus hehren Gründen, Bürger mit einer Flut an Ge- und Verboten überzieht.“ Dies sei nicht nur eine Frage des Verfassungsrechts und der Verhältnismäßigkeitsprüfung, sondern zudem auch des praktischen Nutzens. Ein immer weiter in Anspruch genommener Verwaltungsapparat erzeugt begreiflicherweise eine Schwäche der Bürokratie; diese wiederum schwäche das Vertrauen der Menschen in die Handlungsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaats.

Kein unwesentliches, sondern ein fundamentales Hindernis im Hinblick auf unsere demokratische Grundordnung, die sich eine Erosion auf ihren Grundfesten — der Souveränität des Volkes als Ausgangspunkt allen demokratischen Bestrebens — nicht leisten kann. Papier erinnert unsere politisch Verantwortlichen daran, dass es nicht die Aufgabe des Staats sei, den Menschen im Einzelnen vorzuschreiben, wie sie zu leben haben. Nicht erst diese in die Realität überführte Neigung der Bevormundung muss als Anmaßung aufgefasst werden.

Vielmehr muss die Haltung der politisch Verantwortlichen entlarvt werden, die sich erlaubt, den Menschen vorzuschreiben, „was sie zu denken haben“, wie Papier festgestellt hat und damit zu verstehen gibt, dass er das Ausmaß dieser Anmaßung erfasst hat.

In unserem als demokratisch konstituierten Rechtsstaat, gemäß den Artikeln 20 und 28 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, hätte sie keinen Platz finden dürfen.

Judikatur und insbesondere das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben die Anforderungen des Rechtsstaats nicht immer „hinreichend“ beachtet und durchgesetzt, so Papier. Insbesondere habe es unser Oberster Gerichtshof versäumt, eine differenzierende Betrachtung anzusetzen zwischen den einzelnen unterschiedlich schwer wirkenden Eingriffen, die auf Basis der seit 2020 erlassenen Normierungen ergingen. Deshalb mahnt Papier insbesondere die „fatalerweise“ fehlende unzureichende Evaluation und Schaffung einer relativ gesicherten Datenbasis an, auf die das BVerfG — und die Rechtsprechung insgesamt — von vornherein hätte drängen müssen. Der Umstand, dass es diese Evaluation nicht eingefordert hat, sei offensichtlich ein Grund dafür, dass die Erkenntnislage selbst am Ende der Pandemiezeit „nicht viel besser war als in den Anfangszeiten der epidemischen Lage“. Dies darf als eine Rüge in Richtung des amtierenden Präsidenten Stephan Harbarth aufgefasst werden, der im Juni 2020, nach der Amtszeit Andreas Voßkuhles, das Amt angetreten hat. Die Ergebnisse dieser ungenügend erfolgten Evaluation aber hätten die essenzielle Frage nach jeder Verhältnismäßigkeit der Eingriffe begründen können.

Denn obwohl Eingriffe in Grundrechte nicht per se unzulässig, sondern unbestritten auch in Krisenzeiten zulässig sind, gilt dies eben erstens nur unter engen Voraussetzungen, und zweitens — wie fatalerweise nur vonseiten weniger Juristen, wie Professor Dr. Thorsten Kingreen (3), und unseres Vereins Aus Liebe zum Grundgesetz sehr früh hervorgehoben — dürfen sie nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt werden. Strikt zu wahren ist in diesem Zusammenhang das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Selbstverständlich auch dies Allgemeinplätze juristischer Grundausbildung.

Die Verlagerung grundrechtswesentlicher Entscheidungsbefugnisse auf eine gesetzlich nicht angeleitete Exekutive kann mit Fug und Recht für verfassungswidrig gehalten werden.

Wenngleich gemäß Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich Gesetze erlassen werden dürfen, die den Erlass von Rechtsverordnungen vorsehen, muss jedoch im Gesetz selbst Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. In diesem Artikel 80 GG reagierten die Verfassungsväter auf die „leidvollen Erfahrungen deutscher Verfassungsentwicklung“. Der Zweck der Norm liegt in der bereichsspezifischen Konkretisierung des Rechtsstaats-, Gewaltenteilungs- und Demokratieprinzips. Sie sollte diese „Ermächtigungsgesetzgebung“ verhindern, die sich einer relativ unauffälligen Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz auf die Exekutive bediente, und damit zugleich die Veränderung des Verfassungssystems mit weitreichenden Konsequenzen abwehren.

Dies bestätigte auch das Bundesverfassungsgericht. Das Parlament darf sich nicht „durch eine Blankoermächtigung an die Exekutive seiner Verantwortung für die Gesetzgebung entledigen und damit selbst entmachten“ (4). Die Ermächtigungsgrundlagen in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes aber kann als Blankovollmacht bezeichnet werden. Sie sah Ausnahmen und Abweichungen von allen Normen der dort bezeichneten Gesundheitsgesetze vor, ohne Differenzierungen festzulegen, und umfasste weitaus mehr als tausend Vorschriften. Diese Achsenverschiebung im horizontalen Gewaltengefüge, durch die Gesetzgebung der nicht angeleiteten Exekutive, wurde in der Öffentlichkeit faktisch nicht wahrgenommen. Sie war allerdings geeignet, unser Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip in existenzieller Weise zu bedrohen.

Hätte nach der Evaluation in angemessener Zeit die — fehlende oder weniger dringliche — Notwendigkeit zu jedwedem Erlass grundrechtseinschränkender Maßnahmen erkannt werden können, wäre spätestens in der verfassungsmäßig verlangten Verhältnismäßigkeitsprüfung über den verfolgten legitimen Zweck — Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheitsprüfung — die juristische Auseinandersetzung darüber erfolgt, ob diese Notwendigkeit überhaupt zu irgendeiner Zeit eine Angemessenheit der Maßnahmen hätte begründen können.

Kurz gesagt: Hätte die Evaluation das Ergebnis zutage gebracht, dass die abzuschätzende Gefahr nicht größer war als bei ähnlichen anderen gesundheitlichen Ereignissen, waren die ergriffenen Maßnahmen nicht notwendig. Nicht notwendige Maßnahmen können eine Angemessenheit nicht begründen. Damit sind sie unverhältnismäßig und verfassungswidrig.

Unmissverständlich weist Papier darauf hin: Der Begriff der Verhältnismäßigkeit ist kein politischer, er ist ein justiziabler Begriff.

Für diese Erkenntnis wollten oder konnten sich politisch Verantwortliche, nicht nur in Politik, Verwaltung und auf Gemeindeebene, wie auch Entscheidungsträger in Schulen oder Einrichtungen bisher offenbar nicht öffnen. Es bleibt abzuwarten, ob ihre Einschätzung, vermutlich gründend auf dem Vertrauen, das sie den politisch Verantwortlichen entgegengebracht haben, ihnen auf lange Sicht hin zum Vorteil gereicht.

In dieser notwendigen, indessen versäumten Evaluation hätte geprüft werden müssen, so Papier, ob eine Gefahr für das Gesundheitssystem vorlag; etwa durch Überlastung oder Kollabieren der intensivmedizinischen Versorgung. Es reiche eben nicht, „in lediglich abstrakter Weise den Zweck des Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung festzustellen und wegen der zweifelsohne abstrakten Hochwertigkeit dieses Schutzgutes jedwede Freiheitsbeschränkung zu legitimieren“. In der vorauszugehenden Untersuchung hätte „eben schon präziser(!)“ geprüft werden müssen, ob diese Gefahr überhaupt gegeben war. Dabei darf gerade keine Disproportionalität zwischen Eingriffsnutzen und Eingriffsschaden zu konstatieren sein. Das Anforderungsprofil an die Rechtfertigung des Eingriffs hingegen muss mit zunehmender Dauer des Eingriffs wachsen.

Dem Staat bei der Pandemiebekämpfung aber einen undifferenzierten, allgemeinen und letztlich unbegrenzten verfassungsrechtlichen Blankoscheck (5) für Freiheitsbeschränkungen und Grundrechtssuspendierungen jeder Art und jeden Ausmaßes zu erteilen, wie in der Praxis geschehen, entspreche jedenfalls nicht unserer rechtsstaatlichen freiheitlichen Ordnung. Papier zog den Schluss, die Mottos, „Die Not kennt kein Gebot“ oder „Der — vermeintlich — gute Zweck heiligt jedes Mittel“, schienen „auch in diesem Lande bisweilen hintergründig die Politik“ zu bestimmen.

Ein wenig von der lange ersehnten Erleichterung finden wir, wenn Papier beschreibt, wie er das politisch-gesellschaftliche Klima in Deutschland erlebte. „Mich haben die autoritären Versuchungen überrascht, seitens der Politik, aber auch diejenigen, die im intellektuellen Bereich anzutreffen waren.“ Er erinnert an die sinngemäß zitierte Forderung des Philosophen Jürgen Habermas nach einem Rücktritt aller Freiheitsrechte zugunsten des Schutzes von auch nur „einem einzigen Leben“.

In aller Klarheit tritt Papier der Einschätzung des deutschen Bundeskanzler Olaf Scholz entgegen, der die Wähler im Dezember 2021 über seine staatsrechtliche Auffassung in Kenntnis setzte: „Bei der Pandemiebekämpfung darf es keine roten Linien geben“, so Scholz gegenüber der Bild am Sonntag (6). „Solche Überlegungen sollten selbst in Notzeiten entschieden zurückgewiesen werden.“ Ohne jeden Zweifel gälten die Grundrechte auch dann. Schließlich betont er dasjenige, was die außerparlamentarische Opposition „all-wochenendlich“ sowie allen polizeilich aufgefahrenen Hindernissen zum Trotz auf ihren Versammlungen gebetsmühlenartig in den Gemeinden und Städten in Erinnerung zu rufen suchte: „Unsere verfassungsmäßige Ordnung kennt keine Notstandsverfassung, die eine vollständige oder auch nur partielle Suspendierung der Grundrechte gestattet.“

Wenn Papier dem Publikum schließlich seine persönliche Betroffenheit nicht vorenthält, untermauert das die Billigkeit der sowohl rational als auch affektiv begründeten Entscheidung derjenigen, die ihre Hochachtung vor dem Bundesverfassungsgericht nur sehr zögerlich aufgeben wollten. Offenbar betroffen nahm er Forderungen wie „Mehr Diktatur wagen“ vonseiten des Schriftstellers Thomas Brussig (7) — „das war ernst gemeint“, so Papier — zur Kenntnis wie auch andere Verlangen, die sich unter dem Primat der Demokratie, mitunter bereits begrifflich, nicht einordnen lassen.

„Auch die grundsätzlich berechtigten Forderungen nach effektiven Infektionsschutzmaßnahmen oder einer effektiveren Klimapolitik rechtfertigen nicht eine autokratische Regierungsstruktur, das heißt eine Suspendierung der Freiheitsrechte zugunsten eines auf Obrigkeitsreglementierung, Überwachung und eines die freien Bürgerinnen und Bürger des Landes als Untertanen behandelnden Fürsorgestaates.“


Quellen und Anmerkungen:

(1) Professor Hans-Jürgen Papier: „Deutschland zwischen Covid und Klima, Grundrechte unter Vorbehalt?“, Denkfabrik R21, 18. September 2023, https://www.youtube.com/watch?v=TuwtiqRUUPU.
(2) Beispielhaft: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/30-31_20.pdf?__blob=publicationFile.

(3) (Covid-19-Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz), BT-Drucksache 19/20042.

(4) Vergleiche BVerfGE zum Urteil des Zweiten Senats vom 19. September 2018, 2 BvF 1/15, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/09/fs20180919_2bvf000115.html.
(5) Dieses Wort wurde von Hans-Jürgen Papier undeutlich gesprochen, eventuell besteht hier ein Verständnisfehler.
(6) https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/pandemie-es-darf-keine-roten-linien-geben-bundeskanzler-scholz-schliesst-weihnachtslockdown-nicht-aus/27887104.html.
(7) „Man sollte die Corona-Leugner endlich beim Wort nehmen: Die Pandemie erfordert den Ausnahmezustand.“ Gastbeitrag von Thomas Brussig, https://www.sueddeutsche.de/kultur/corona-diktatur-thomas-brussig-1.5199495?reduced=true.

Richtigstellung

Es ist uns wichtig, richtig zu stellen, dass die Darstellung des neu im Massel-Verlag erschienenen – und lesenswerten Buches – „The Great Weset, Alternativen in Medien und Recht“ von Walter van Rossum, ein Mitglied unseres Vereins habe vor einigen Läden in Grafing bei München Plakate angebracht mit der Aufschrift „Juden werden hier nicht bedient“, nicht richtig ist. Tatsächlich erfolgte diese Tat im juristischen Sinne durch eine einzelne andere Person, die nicht in Verbindung zu unserem Verein steht.

Der entsprechende Passus befindet sich im Buch auf den Seiten 177 f. und wird in den folgenden Auflagen berichtigt.

Sie gelangen hier zum Buch: http://www.the-great-weset.de

Offener Brief an ein Wuppertaler Krankenhaus

Wenn ein Mensch stirbt, bleibt die Zeit stehen. Für die Angehörigen und jene, die sich von so einem Tod berühren lassen. Der Urheber des folgenden Briefs hat dies in den wenig rühmlichen, vergangenen Monaten erlebt. Er begleitete seine Frau während ihres Sterbeprozesses. Doch dem nicht genug. Aller Erfahrungen der vergangenen drei Jahre zum Trotz, bleibt es in ethischer Hinsicht unfassbar, dass Menschen es mit sich vereinbaren konnten, Angehörigen dieser Sterbenden den Zugang in Krankenhäuser – zu Ihren Liebsten – zu verwehren. Die Begründungen kennen wir. Die letzten Wochen – allein gelassen. Das ist geschehen. So auch dem Urheber des folgenden Textes. Mit diesem Brief erinnert er uns daran, dass wir alle Verantwortung tragen. Vor allem dafür, wie mit unseren Schwächsten umgegangen wird. Lassen wir nicht zu, dass sich eine solche Verdrehung menschlicher und christlicher Tugenden wiederholt – oder in Wahrheit: perpetuiert.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau S. wurde in Ihrem Haus in der Zeit vom 05.05.2021 bis 26.05.2021 behandelt und nach dreiwöchigem Aufenthalt an das Klinikum Carnaper Straße übergeben. Nach dem bei Ihnen erfolgten Eingriff und der daraus abgeleiteten Diagnose war aus medizinischer Sicht unstrittig, dass ein Überleben in höchstem Maße unwahrscheinlich war. Die medizinische Vorgeschichte war Ihnen aufgrund der Patientenakte bekannt. Meine Frau hat die anschließende Chemotherapie nicht mehr retten können. Nach dem zweiten Durchgang eröffnete uns die Onkologie, dass es außer Palliativversorgung keine weitere Alternative gab, ich habe sie daher nach Hause geholt. Ich bin zutiefst dankbar dafür, dass ich zusammen mit Familienangehörigen meine Frau im Sterbeprozess in der eigenen Wohnung begleiten konnte und zumindest in dieser Phase nicht länger auf externe Unterbringung angewiesen war.

Ich selber wurde in Ihrem Haus in meinem bisherigen Leben mehrfach versorgt, insgesamt, und da schließe ich die Versorgung meiner Frau aus rein medizinischer Sicht ein, kann ich mich diesbezüglich nicht beklagen. Insofern fühle und fühlte ich mich, bzw. uns bislang grundsätzlich gut aufgehoben. Skandalös und schlicht unfassbar jedoch ist die Tatsache, dass auch Ihr Haus, im Verlauf der vermeintlichen Pandemie, Angehörige, deren Partner unzweifelhaft hochgradig vom Tode bedroht waren, den Zugang zum Krankenhaus verweigert hat.

Zur Erinnerung: Sie haben es mir, einem gesunden Menschen, frei von ‚Corona’, zugemutet, den Partner, der mich fünfunddreißig Jahre durch alle Höhen und Tiefen des Lebens begleitet hat, drei Wochen alleine zu lassen, dem unausweichlichen eigenen Ableben entgegensehend. Was Sie mit diesen ‚Vorschriften‘ mir persönlich, in meinem konkreten Fall und die deutsche Ärzteschaft allgemein gesprochen, vermutlich unzähligen anderen Menschen angetan haben, lässt sich nicht beschreiben. Aus rein ethischer Sicht haben Sie und alle Mitarbeiter, die diese Anweisungen befolgt haben, das eigene Berufsfeld komplett verfehlt, im Grunde genommen müssten Sie Ihre Arbeit niederlegen.

Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass Sie mit dieser Vorgehensweise definitiv auch zur weiteren Verrohung unserer Gesellschaft beitragen. Vermutlich ist Ihnen dieser Aspekt gar nicht bewusst.

Ob diese schlichtweg menschenverachtende Vorgehensweise aus Regierungshörigkeit, Dummheit, Boshaftigkeit oder welchen Motiven auch immer erfolgte, ist dabei gleichgültig. Die deutsche Ärzteschaft blendet offensichtlich aus, dass sie selbst den vermeintlichen Erfolgsrezepten zur Bekämpfung der ‚Pandemie‘ nicht traut. Denn warum darf ein Besucher, der durch einen negativen Test seine Gesundheit bezüglich ‚Corona‘ nachgewiesen hat, nicht zu sterbenden Angehörigen, wenn er zusätzlich noch eine ‚Maske‘ trägt, die ja angeblich auch schützt? Die inzwischen auch in den Medien unüberhörbaren Hinweise bezüglich des katastrophalen Corona-Managements, der mitunter kontraproduktiven Verabreichung der Impfung, die offenbar mehr Gentherapie denn klassische Impfung ist, lässt die Hoffnung aufkeimen, dass unsere Gesellschaft allgemein, die deutsche Ärzteschaft insbesondere, langsam zur Besinnung kommt. Von der Politik darf man das wohl weniger erwarten.

Abschließend erlaube ich mir noch den Hinweis auf eine vergleichsweise kleine Gruppe Ihrer Kollegen, denen offensichtlich noch geläufig ist, was es wirklich bedeutet, den Beruf Arzt gewählt zu haben. Auf der Plattform Heidelberger-Ärzteerklärung.org finden Sie möglicherweise Orientierung auf dem Weg zurück zu Anstand, Menschlichkeit und eigenem Anspruch.

Mit freundlichen Grüßen,
Jochen Becker

Am 11. Februar 2023 hat die Wuppertaler Rundschau Jochen Beckers Artikel auf Seite sechs veröffentlicht:

Aufruf der Ärzte für individuelle Impfentscheidung

‚2G geht gar nicht‘
Aus dem Newsletter #2

Wir erleben gerade Unvorstellbares!
Besuche in Restaurants, Theatern, Fußballstadien und Kinos (und wer weiß, was demnächst noch alles dazukommt) sind bald nur noch Menschen möglich, die sich gegen Covid-19 haben impfen lassen – jede Form von sozialer Teilhabe, von Sozialleben überhaupt ist in Zukunft an die Bereitschaft geknüpft, auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zu verzichten.Schon die verniedlichend „3G-Regel“ genannte Verordnung verletzt zutiefst das Selbstbestimmungsrecht der Menschen – und das zu einem Zeitpunkt, an dem Nachbarländer (Dänemark, Niederlande, Schweden, England) mit absolut vergleichbarer Situation sämtliche Pandemiemaßnahmen beenden.

„2G“ bedeutet eine Impfpflicht für die gesamte Bevölkerung, denn auch von Covid-19 Genesene (das „zweite G“) genießen die Privilegien uneingeschränkter Menschenrechte nur dann, wenn sie sich spätestens sechs Monate nach ihrer Erkrankung impfen lassen.Tatsache ist aber im September 2021 in Deutschland: Alle Menschen, die den Schutz einer Covid-19-Impfung für sich wünschen, hatten und haben die Möglichkeit, sich impfen zu lassen.Eine Herdenimmunität kann und wird es mit den derzeit vorhandenen Impfstoffen nicht geben – damit fehlt jede Rechtfertigung dieser „Geiselnahme“ Ungeimpfter durch die Regierung.Daher fordern wir: die Grund- und Menschenrechte müssen sofort wieder für alle Menschen uneingeschränkt wieder gelten, unabhängig von einer Entscheidung für oder gegen die Covid-Impfung

Was können wir tun?
Wir zeigen Gesicht – Sie auch? Denn wenn 3G schon höchst zweifelhaft ist – 2G geht gar nicht! Deshalb haben wir den Hashtag #2Ggehtgarnicht ins Leben gerufen und fordern alle, die ebenfalls dieser Meinung sind, auf, sich an der Aktion zu beteiligen:
Schreiben Sie uns, warum Sie finden, dass 2G gar nicht geht – in einem Satz, kurz oder länger (maximal etwa 30 Wörter) und senden Sie diesen Text zusammen mit einem Foto von Ihnen an hallo@2ggehtgarnicht.de.

Wir veröffentlichen Ihr Foto und Ihr Statement auf unserem Instagram-Kanal (und später auf unserer neuen Website). Mit dem Zusenden von Foto und Statement erklären Sie Ihr Einverständnis dazu. Bitte teilen Sie uns mit, ob wir dabei auch Ihren Namen nennen dürfen.

Teilen Sie diesen Aufruf – es gibt viele Menschen, denen ihre Grundrechte noch etwas bedeuten!

DANKE!

Zur Aktion  

ARD Extra vom 5. Oktober 2020: Korrekte Darstellung der Corona-Situation

Am 5. Oktober 2020 berichtet die ARD ab Minute 11.39 in einer seit März 2020 historischen, ausgewogenen und ins Verhältnis gerückten Weise über „die Zahlen“, die über unsere gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Gegenwart entscheiden – weil sie zur Entscheidungsgrundlage der Verordnungsgeber genutzt werden. Im folgenden der Beitrag:

Stiftung Corona-Ausschuss Bericht (kurz)

SARS-CoV2 und die Lockdown-Folgen Berlin – 14 September 2020

Der Corona-Ausschuss wurde im Juli 2020 von den Rechtsanwältinnen Antonia Fischer
und Viviane Fischer sowie den Rechtsanwälten Dr. Reiner Füllmich und Dr. Justus
Hoffmann aufgesetzt. Er sucht Antworten auf die juristischen Fragen, ob die Anti-Corona-
Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen gegen eine mögliche Überlastung des
Gesundheitssystems („flatten the curve“) und zur Verhinderung von SARS-CoV2-Toten –
dem verfassungsrechtlichen Prüfmaßstab entsprechend – geeignet, erforderlich und verhältnismäßig waren bzw. ob die eingetretenen Kollateralschäden schuldhaft verursacht
worden sind. Dazu wurden im Zeitraum 14. Juli bis 21. August 2020 in insgesamt 13 Sitzungen ExpertInnen und ZeugInnen zur Sache befragt. Der vorliegende Kurzbericht stellt die bedeutsamsten Erkenntnisse der Sitzungen überblickshaft dar. Eine Langfassung ist in Arbeit, weitere Sitzungen folgen.

Offener Brief an die Herren Söder und Piazolo

Wider die Maskenpflicht an bayerischenSchulen – ein offener Brief.
Von Dr. med. Martin Hirte und Dr. med. Steffen Rabe, Fachärzte für Kinderheilkunde und Jugendmedizin aus München, vom 4. September 2020. Im Original hier zu lesen.

„Sehr geehrter Herr Dr. Söder, sehr geehrter Herr Prof. Piazolo,

wir wenden uns heute als Fachärzte für Kinderheilkunde und Jugendmedizin an Sie, um unserer Sorge wegen der in Bayern im Zuge der COVID-19-Pandemie an KiTas und Schulen ergriffenen und angekündigten Maßnahmen Ausdruck zu verleihen.

Mittlerweile wissen wir, dass die Gefährlichkeit desCoronavirus SARS CoV2 für die Gesamtbevölkerung zu Beginn der Pandemie wesentlich überschätzt wurde. Die Erkrankungs-und Sterberaten sind in Deutschland ebenso wie in anderen europäischen Ländern auf nahe Null abgesunken und bleiben dort –auch in Regionen ohne strenge Containment-Maßnahmen. Trotzdem werden weiter hohe Infektionszahlen suggeriert durch die von zahlreichen Fachleuten kritisierte enorme Steigerung derTestzahlen mit einem Test(RT-PCR), der in der Mehrzahl der Fälle weder eine Erkrankung noch Infektiosität anzeigt.

Die Schließung von KiTas und Schulen als epidemiologische Maßnahme konnte sich schon vor der COVID-19-Pandemie nicht auf eine wissenschaftliche Evidenz stützen. Zahlreiche jüngere Studien bestätigen erneut die Wirkungslosigkeit dieser Maßnahme. Dennoch sind –entgegen dem ausdrücklichen Rat der WHO und entgegen den aktuellen Forderungen von UNICEF3–partielle oder vollständige Schulschließungen in Deutschland weiterhin eine gängige politische Erstmaßnahme, wenn die positiven Testergebnisse über eine bestimmte Marke klettern.

In vielen europäischen Staaten wurden KiTas und Schulen schon im Frühsommer 2020 weitgehend ohne Einschränkungen wieder geöffnet. Dies führte nirgendwo zu relevanten COVID-19-Ausbrüchen, weder bei Schülern oder Lehrern der betroffenen Schulen, noch in den jeweiligen Regionen. Die wissenschaftliche Untersuchung dieser Strategien belegte nachdrücklich, dass KiTas und Schulen für die Verbreitung von COVID-19 keine wesentliche Rolle spielen. Dies wurde auch in Deutschland durch Studien der Universitäten in Leipzig und Dresden bestätigt.

Der neue Rahmenhygieneplan der bayerischen Staatsregierung erfüllt uns Kinderärzte, als Fachleute sowohl für Infektionskrankheiten als auch für die kindliche Entwicklung, mit großer Sorge. Er steht unter der Prämisse: „Mit der Umsetzung des Regelbetriebs in den Schulen ist weiterhin der Infektionsschutz für die gesamte Schulfamilie das oberste und dringlichste Ziel.“ Diese Wertigkeit widerspricht klar den obersten Bildungszielen, wie sie im Paragraphen 131 der bayerischen Verfassung formuliert sind, und ebenso den Bildungszielen der UN-Kinderrechtskonvention, die von der Bundesregierung 2010 uneingeschränkt ratifiziert wurde.

Gemäß des Rahmenhygieneplans sind von den Schülern unter anderem zu beachten: -das Berührenvon Augen, Nase und Mund zu vermeiden, -auf Körperkontakt (z. B. persönliche Berührungen, Umarmungen, Händeschütteln) zu verzichten, -einen Mindestabstand von 1,5 meinzuhalten. Unbewusste Gesten wie das Berühren des eigenen Gesichtes sind schon für Erwachsene kaum zu kontrollieren – ihr Verbot führt bei Kindern, denen diese Kontrolle noch schwerer fällt, zwangsläufig zu Schuld-und Versagensgefühlen.

Die verordneten Verhaltensmaßregeln bremsen Kinder in den ihnen ureigensten zwischenmenschlichen Interaktionen und in ihrer sozialen Entwicklung und bringen sie –da sie ihren natürlichen Entwicklungsbedürfnissen diametral entgegenstehen -zwangsläufig in schwere psychische und soziale Konflikte. In letzter Konsequenz nehmen sie den Kindern ihre Würde.

Der schwerwiegendste Eingriff in die seelische Integrität der Schulkinder ist zweifelsohne die Maskenpflicht, die jetzt teilweise auch im Unterricht gilt. Die Wirksamkeit der so genannten „Alltagsmasken“ gegen die Ausbreitung respiratorischer Viren wie SARS-CoV-2 ist weiterhin hoch umstritten und wird in Übersichtsarbeiten renommierter Wissenschaftler angezweifelt. Untersuchungen zu körperlichen und seelischen Nebenwirkungen der Masken zeigen zudem, dass diese keineswegs immer harmlos sind. Die bisher einzige Übersichtsarbeit zu Masken bei Kindern aus dem Jahr 2011 spricht von möglichen Nebenwirkungen wie erhöhtem Atemwiderstand, Wärme- und Feuchtigkeitsansammlung, CO2-Rückhaltung, Klaustrophobie und Angstzuständen.

Gerade Kinder sind für eine zwischenmenschliche Kommunikation zwingend auf nonverbale Signale wie die Mimik des Gegenübers angewiesen. Die Behinderung des zwischenmenschlichen Austauschs durch Verdecken des Gesichts erschwert die Verständigung, verringert die Gesprächsbereitschaft und stört die emotionalen Beziehungen.

Ein normales Schulleben ist unter diesen Bedingungen nicht vorstellbar, und für viele Schüler wird der Schulalltag zur Qual. Es können weder „Herz und Charakter“ gebildet werden, noch können „die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung“ gebracht werden.

Zusammenfassend sind angesichts der unwesentlichenRolle, dieKiTas und Schulen für die Ausbreitung von COVID-19 spielen, die bisher ergriffenen und jetzt präzisierten Maßnahmenunverhältnismäßig. Das Recht der Kinder auf Bildung muss uneingeschränkte Priorität haben. Der mehr als fragwürdige Nutzen der von Kindern getragenen„Alltagsmasken“ steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu der damit verbundenen Belastung und den möglichen Risiken.

Wir fordern Sie daher auf, -die Maskenpflicht und die Abstandsregeln abzuschaffen, -von Quarantänemaßnahmen und Schließungen von Schulklassen oder Schulenabzusehen,-den Rahmenhygieneplan komplett zu überarbeiten im Sinne der obersten Bildungsziele der Bayerischen Verfassung, der UN-Kinderrechte und der WHO-Forderung nach oberster Priorität schulischer Bildung.

Sehr geehrter Herr Dr. Söder, sehr geehrter Herr Prof. Piazolo,

wegen der großen öffentlichen Bedeutung dieses Themas erlauben wir uns, diesen Brief an Sie bewusst als offenen Brief zu verfassen, ihn auf unseren jeweiligen Internetseiten zu veröffentlichen und ausgewählten Pressevertretern zur Kenntnis zu geben.

Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen, Dr. med. Martin Hirte und Dr. med. Steffen Rabe“

„Wir streiken!“

„Politik und Medien erklären den Ausnahmezustand zur „neuen Normalität“ und setzen auf die Gewöhnung an den totalitären Wahn — da machen wir nicht mit.“

von Roland Rottenfußer, erschienen am 27.06.20 im Online-Magazin RUBIKON

Ein Blick auf die psychische Verfassung unserer Gesamtgesellschaft – inklusive der tatsachenschaffenden Akteure in unserem Land. Wer sich müde fühlt in diesen Zeiten, wer nach Erklärungsansätzen sucht, weshalb die Menschen sich größtenteils auf eine passive Manier verständigen, findet hier Erklärungen.

„Sich einzugestehen, (…) dass man auf beispiellose Weise betrogen worden ist, dass das ganze Leid umsonst war, dass man durch Duldung gar zum Mitgestalter der rapiden Verwandlung unserer Realität in ein beklemmend-dystopisches Zerrbild von „Demokratie“ geworden ist — dies kann sehr schmerzhaft sein, zu schmerzhaft für viele. Daher halten sie sich an den narrativen Konstruktionen der Mächtigen fest wie an einer Holzplanke, um nicht mit dem Strudel des sinkenden Schiffs Freiheit nach unten gezogen zu werden. Corona-Opportunismus schützt vor schmerzlicher Selbsterkenntnis, schützt auch vor den Mühen und Gefahren des Kampfes gegen einen übermächtig erscheinenden Gegner.“

FAQ

1) MitgliedschaftKann man Mitglied im Verein werden? Wir freuen uns sehr über die zahlreichen Anfragen nach einer möglichen Mitgliedschaft in unserem Verein! Das zeigt uns, dass wir uns für das gleiche Ziel einbringen. Das ist großartig und hilft uns, auch unter widrigen Umständen weiter tätig zu sein. Der Verein wurde gegründet aus unserem dringenden Bedürfnis, uns konstruktiv für unsere Demokratie einzubringen und so gründlich und bald, wie möglich, eine Klage gegen entwürdigende Gesetze und Verordnungen auf den Weg zu bringen. Der Vereinszweck besteht deswegen in der Sammlung von Spenden, die direkt in die Finanzierung des Rechtswegs fließen sollen. Die Aufnahme von Mitgliedern bringt rechtliche Verpflichtungen mit sich, die zum einen unsere Kapazitäten in diesem natürlich ehrenamtlichen Projekt sprengen würden und andererseits auch unseren vollen Einsatz in Sachen Klage-Vorbereitung verlangsamen würde. Aus diesem Grund freuen wir uns von Herzen, wenn Sie uns unterstützen, indem Sie unsere Initiative verbreiten und uns bei der Vernetzung helfen. Je mehr Vernetzung, desto größer unser Gewicht auf der anderen Seite – desto unwahrscheinlicher die Realisierung der zweiten, dritten und siebten Welle. Herzlichen Dank.

2) TransparenzWie kann nachvollzogen werden, für was die Spenden verwendet werden? Die Spenden werden zur Unterstützung, Förderung und Finanzierung von rechtlichen Schritten gegen „Corona Maßnahmen“ (u. a. die bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen) des Freistaats Bayerns, gemäß §§ 3-5 der Vereinssatzung eingesetzt.

3) SpendenquittungKann eine Spendenquittung ausgestellt werden? Eine Spendenquittung kann nur ausgestellt werden, wenn die Gemeinnützigkeit des Vereins in einem Verfahren festgestellt wurde. Um diese Feststellung erreichen zu können, entstehen neben der Kosten für die Vereinsgründung weitere Kosten, wobei der Ausgang des Verfahrens bei unserem Vereinszweck – Sammlung von Spenden zur Finanzierung des Rechtswegs – zugleich wenig erfolgsversprechend ist. Wir freuen uns aus diesen Gründen, wenn Sie Verständnis dafür haben, wenn wir eine Spendenquittung nicht ausstellen können. Vielen Dank.

4) Welches Klageziel gibt es? Wir streben ein rechtliches Vorgehen an, das so global wie möglich und dabei so konkretisiert, wie nötig vorgeht, um in der Sache erfolgsversprechend zu sein. In einem ersten persönlichen Gespräch mit unserem Anwalt hat sich eine Strategie heraus kristallisiert, die diesem Anspruch genügt. Sobald wir das Mandat vergeben haben und dies nicht den Erfolg in der Sache verhindert, werden wir hier den jeweils aktuellen Stand bekannt geben.

5) Andere GerichtsverfahrenFindet eine Prüfung statt, ob es ähnliche Gerichtsverfahren bereits gegeben hat? Wir wählen mit unseren Anwälten gemeinsam die erfolgsversprechendste Strategie, bei der die Frage, welche Urteile bereits ergingen und teilweise rechtskräftig wurden, freilich mit berücksichtigt wird.