Maskenbefreiung und Strafverfolgung

Aktuell befinden wir uns im Gespräch mit Menschen, die Atteste zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer MNB nutzen und seitens der Strafverfolgungsbehörden mit Strafbefehlen konfrontiert sind. Der Vorwurf lautet, sich des Paragraphen 279 StGB schuldig zu machen, dem „Gebrach unrichtiger Gesundheitszeugnisse“.

In diesem Zusammenhang möchte ich gerne an Ihr Aussageverweigerungsrecht erinnern. Es ist ratsam, sich gegenüber der Polizei nicht zum Tatvorwurf oder Sachverhalt zu äußern. Aus § 136 Abs. 1 Satz. 2 StPO ergibt sich, dass sich niemand selbst belasten muss, also ein Beschuldigter zur Sache schweigen darf.

Es ist äußerst empfehlenswert, in einer Erstberatung mit einem Rechtsanwalt zu klären, welche Inhalte wann, auf welche Weise und in welchem Umfang zum Tatvorwurf geäußert werden sollen. Die Chancen, einen Strafbefehl abzuwehren, steigen auf diese Weise deutlich.

Sollten Sie von so einem Vorwurf betroffen sein, können Sie sich gerne bei uns melden. Wir prüfen dann, ob eine Kooperation möglich und sinnvoll ist.