Dr. Roger Hodkinson: Corona-Krise als „größter Schwindel, der je einer ahnungslosen Öffentlichkeit angetan wurde“

Dr. Roger Hodkinson, kanadischer Spitzenpathologe, Vorsitzender einer Ärztevereinigung sowie CEO & Medical Director von wma, des Western Medical Assessments, einem in der der medizinischen Biotechnologie tätigen Unternehmen, bezeichnete die Coronakrise und die Regierungs-Maßnahmen bei einer öffentlichen Anhörung an die anwesenden Regierungsvertreter als den „größten Schwindel („Hoax“), der je einer ahnungslosen Öffentlichkeit angetan wurde“ und forderte den Stopp der Tests und Maßnahmen.

„Dies ist nicht Ebola. Es ist nicht SARS. Es ist die Politik, die Medizin spielt, und das ist ein sehr gefährliches Spiel.“

Masken seien nutzlos. Sie stellten nichts anderes dar, als ein Gehorsamssignal. Die gleiche Nutzlosigkeit sozialer Distanzierung ergebe sich aus dem Umstand, dass Covid durch Aerosole verbreitet würde, die sich etwa 30 Meter ausbreiten würden, bevor sie landeten. Weil Isolierungen allen Ortes schreckliche Folgen nach sich zogen, sollten Lockdowns umgehend beendet werden, ganz im Sinne der Erklärung von Great Barrington, die Roger Hodkinson vor diesem Treffen in Umlauf gebracht hat.

Zum Artikel „Nur heiße Luft“ von Jens Bernert auf RUBIKON, der sich mit der Stellungnahme Hodkinsons auseinandersetzt, gelangen Sie hier.

Kundgebung in Haar am 20. November 2020

Unter der Initiative von Christian Rösch aus Haar und Herrn Bernd Bräuer, Unternehmer in Hohenbrunn, fanden sich an einem winterlichen Abend, bereits einige Tage nach Sankt Martin, in Haar etwa vierzig Menschen am Rathaus ein, um friedlich, sachlich, doch dabei bestimmt gegen die immer „unfassbareren Reglementierungen“ der Corona-Politik und dabei für eine demokratische und den Menschen achtende Politik einzustehen.

Die Veranstalter sind der Meinung, insbesondere Kinder trügen bei fehlender Evidenz der angeordneten und umgesetzten Maßnahmen eine große Last in der Corona-Situation. Nicht nur die Pflicht zum Tragen einer Maske, sondern auch das geforderte „Social Distancing“ und die allgegenwärtig verursachte Angst schwäche und schädige die zukünftige Generation.

Sie ermutigen daher, auch in den Kommunen immer wieder zum Dialog aufzurufen. Dort seien Bürgermeister und Landräte zu adressieren, die die Umsetzung der Maßnahmen in Schulen und Kitas maßgeblich mitgestalten. Viele Lokalpolitiker seien mit den Entscheidungen „von oben“ immer weniger einverstanden.

Bernd Bräuer setzt sich aus diesen Gründen mit Unterstützung seiner Frau nicht nur in Haar, sondern auch in Rosenheim, Poing, und Hohenbrunn sowie künftig auch in München aktiv für die Menschen ein, leistet moralische Unterstützung, wo nötig und sorgt für die notwendige Vernetzung mit Kunden und Lieferanten.

Um meinen Beitrag in der Region zu leisten, wollte ich Bernd Bräuer und die Haarer Bürger gerne unterstützen. Hier finden Sie meine Rede zum Herunterladen:

Verwaltungsgericht München stellt Befreiung von der Maskenpflicht fest

Das Verwaltungsgericht München stellte am 29. Oktober 2020 in seinem Beschluss fest, dass der Antragsteller, ein zehnjähriger Schüler eines Staatlichen Gymnasiums in Miesbach, am Unterricht teilnehmen darf, obwohl er mittels ärztlichen Attests vom Tragen der Maske aus gesundheitlichen Gründen befreit ist. Der Schulleiter hatte dieses Attest zuvor nicht anerkannt.

Der Antragsteller sollte beim weiteren Fernbleiben vom Unterricht ein schulärztliches Zeugnis vorlegen. Desweiteren wurde mit einer Verweisung vom Schulgelände und einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gedroht.

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Schüler mit Vorlegen des ärztlichen Attests gegenüber dem Schulleiter die geforderten gesundheitlichen Gründe glaubhaft gemacht, die ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände des Staatlichen Gymnasiums und in den Unterrichtsräumen unzumutbar machen.

In dem der Schule vorgelegten Attest wird ausgeführt, dass die gesundheitlichen Hinderungsgründe in einem „zunehmend(en) Beklemmungsgefühl, Sauerstoffmangel, Konzentrationsstörung verbunden mit Angststörung/Panik)“ beim Tragen der Maske lägen, wobei die Angststörung sich bis hin zur Hyperventilation verschlechtere. Die Diagnose ergebe sich aus einem ausführlichen Gespräch bei der Wiedervorstellung am … Oktober 2020. Das vorgelegte ärztliche Attest ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung. Grundsätzlich ungeeignet wäre die Vorlage nur dann, wenn sie, wie bis zuletzt im konkreten Fall geschehen, geschwärzt erfolgte.

Das vorliegende Attest genügt auch den inhaltlichen Anforderungen, die an ein ärztliches Attest in diesem Zusammenhang zu stellen sind. Nach dem BayVGH muss ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthalten. Es ist insbesondere hinreichend substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen in der konkret relevanten Tragesituation keine Maske getragen werden könne. Dazu muss das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt wurde und inwiefern sich deswegen das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nachteilig auswirkt. Es muss konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um der Schulleitung eine Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen.

Es muss ausreichen, wenn das Attest bei vernünftiger Betrachtung hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Maskentragens aus gesundheitlichen Gründen hat. Das vorgelegte Attest genügt diesen Anforderungen, ohne dass zu erörtern wäre, ob die im Rahmenhygieneplan Schulen festgelegten Vorgaben die Anforderungen an ärztliche Atteste überspannen. Denn auch diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Attest.

Damit enthält das Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben, um der Schule und dem Gericht eine Überprüfung des Vorliegens einer „Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen“ zu ermöglichen.

Dem Antragsteller wird eine Angststörung diagnostiziert, die auf konkrete Befundtatsachen in Form von verschiedenen Symptomen beim Tragen der Maske wie Beklemmungsgefühl, Sauerstoffmangel und Konzentrationsstörung beruht. Damit steht fest, dass die Beeinträchtigungen durch die Maske Krankheitswert haben und über das hinausgehen, was jeder Schüler beim Tragen der Maske als beeinträchtigend empfindet. Zusätzlich ist angegeben, dass die Diagnose im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs stattgefunden und nach wiederholter Vorstellung stattgefunden hat. Die Gefahr, dass ggf. durch eine Vielzahl von Gefälligkeitsattesten die grundsätzlich angeordnete Maskenpflicht auf dem Schulgelände unterlaufen und ihre Wirksamkeit verlieren würde, ist durch die Anerkennung des streitgegenständlichen Attests nicht gegeben, da hier keine Anhaltspunkte für ein Gefälligkeitsattest vorliegen.

Hier gelangen Sie zum Beschluss des VG München, v. 29.10.2020 – M 26a E 20.5090.

Kinder & Corona-Onlinekongress

Ich möchte alle Eltern und am Wohl unserer Kinder interessierten Menschen über den Onlinekongress der Glücksknirpse informieren.

Vom 2. bis 10. Dezember werden 25 Interviews von Kiki und Christian mit Experten ganz unterschiedlicher Fachgebiete ausgestrahlt. Ärzte, Psychologen, Therapeuten, Juristen, Journalisten, Pädagogen, Ingenieure, Coaches und Autoren beschäftigen sich mit wesentlichen Fragen rund um die Causa Corona:

„Wie wirkt sich der mediale, politische & gesellschaftliche Umgang mit Corona auf Gesundheit & Entwicklung unserer Kindern aus? Wie sicher ist eine mögliche Corona-Impfung, wird es eine Zwangsimpfung geben und wie können wir uns dagegen wehren, wenn wir uns gegen eine Impfung entscheiden sollten? Wie kann ich meine Familie wirklich schützen vor Infektionen, aber auch vor behördlichen Maßnahmen? Welche Rechte haben wir – und wie können wir souverän dafür eintreten? Wie kann ich mir und meinen Kindern die Ängste nehmen? Wie kann ich friedlich & achtsam zu einer Veränderung beitragen?

In Zeiten, in denen diejenigen Einrichtungen und Initiativen schweigen, die sich bisher für das Wohl unserer Kinder stark gemacht haben, halte ich diese mutige Idee der Glücksknirpse für äußerst unterstützenswert.

Hier geht es zur Anmeldung.

Reiner Fuellmich bei KENFM

Reiner Fuellmich in den Startlöchern: Letzte Vorbereitungen für die Sammel-Klage gegen Christian Drosten in den USA.

Die Grundlage der sogenannten Corona-Pandemie bildet der PCR-Test des Christian Drosten. Er kann nicht das, „was er vorgibt zu können“. Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragraphen 263 Strafgesetzbuches – Betruges – ist Vorsatz notwendig. Sein Vorliegen soll im Verfahren bewiesen werden.

Zwei Stunden Gespräch, die Mut machen!

Podiumsdiskussion in Grafing

Am 9. Oktober 2020 haben wir zu einer Podiumsdiskussion eingeladen. Wir: eine Gruppe von Menschen aus unserer Region, die selbst an der Gestaltung unserer Gegenwart und Zukunft mitwirken möchte. Das Motto lautete: „Corona lasst uns reden!“ Unser Anliegen war es, einen konstruktiven Dialog in unserer Gemeinde Grafing anzuregen, in dem alle betroffenen Positionen ausgetauscht hätten werden sollen.

Damit dies gelingt, haben wir Menschen eingeladen, die die Strategie der Regierungen mittragen. Einer unter ihnen, der Bürgermeister von Grafing, Herr Christian Bauer, nahm unsere Enladung zu unserer Freude an.

Mit dem Beginn unserer Veranstaltung offenbarte sich, dass Herr Bauer, entgegen seiner Ankündigung, nicht erscheinen würde. Unsere Moderation versuchte daher, Stimmen aus dem Publikum zu gewinnen, die sich für die Verhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen aussprächen. Obwohl dies nicht gelang, verbrachten wir einen gepflegten Abend, in dem insbesondere das übergroße Bedürfnis vieler Teilnehmenden deutlich wurde, endlich in eine offene Kommunikation zu treten. Insbesondere die Frage, wie Kinder achtsam durch diese Krise gebracht werden können, berührte zahlreiche Gäste. Auch die Anwesenheit einiger Stadträte, von denen sich einer zu Wort meldete, ließ die Zuversicht wachsen, dass Gräben überwunden werden könnten.

Im letzten Teil der Veranstaltung wurde eine der wichtigsten Fragen aufgeworfen, denen wir uns stellen müssen: „Wie gehen wir gut mit dieser herausfordernden Situation um?“ Die Frage konnte an diesem Abend nicht endgültig erörtert werden. Wenig überraschend seit März 2020, war es die Polizei, die unsere Veranstaltung auflösen wollte. Dem konnten wir entgegen treten und den Abend dennoch mit einem gebührenden Abschluss zu Ende bringen.

Unsere Podiumsdiskussion schlug hohe Wellen. Der an der Veranstaltung anwesende Journalist des Münchner Merkurs publizierte am folgenden Tag seine Variante unseres Abends, die Sie hier nachlesen können. Der Druck und die Veröffentlichung meiner Gegendarstellung wurde vehement abgelehnt. Sie können Sie unten stehend nachlesen.

Gegendarstellung
Grafing, den 12.10.2020
Sehr geehrter Herr Ametsbichler,
Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Veranstaltung.
Als Sprecherin am Abend „Pandemie ohne Ende? Grafinger Bürger laden ein! Offene Gesprächsstunde für Alle. Corona – lasst uns reden!“ am 9. Oktober 2020 erlaube ich mir einige wesentliche Richtigstellungen Ihres Artikels vom 11. Oktober 2020.
Ziel des Abends war der Einstieg in einen Diskurs über die Verhältnismäßigkeit der sogenannten Corona-Maßnahmen. Wir betrachten die Überwindung der Spaltung unserer Gesellschaft wie auch die Versachlichung der „Corona-Frage“ als eine drängende Herausforderung unserer Zeit. Katrin Sänger, Moderatorin der Gesprächsrunde, hatte hierzu im Vorfeld eine Vielzahl an Einladungen auch an den Personenkreis versendet, deren Stellungnahmen in der Öffentlichkeit auf ihre Zustimmung zu einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen schließen lassen. Darunter Frau Markester aus dem Schulamt Ebersberg und den Grafinger Bürgermeister, Herrn Christian Bauer.
Herr Bauer hatte gegenüber Frau Sänger sein Kommen bestätigt. Sein Fernbleiben war für sie, wie den Sprecherkreis, insbesondere nach der neuerlichen Bestätigung durch seine Sekretärin, Frau Häuser, am Donnerstag, den 8. Oktober, eine Überraschung. Der Schwerpunkt der Gesprächsrunde wurde damit deutlich verschoben, als sich auch auf Nachfrage hin aus dem Publikum keine Stimme erhob, die Position für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen bezog.
Obwohl das Ziel eines Diskurses somit auch an diesem Abend, wie so üblich, seit März 2020 nicht erreicht werden konnte, ergab sich die Gelegenheit für Austausch und das Aufzeigen verschiedenster Nuancen der Betroffenheit durch die weitreichenden Maßnahmen der Corona-Verordnungen. Als zwanzig Minuten vor Veranstaltungsende Wirt und Polizei damit drohten, die Veranstaltung zu beenden, wurden wir Zeugen beachtlicher Vorwürfe, die insbesondere durch ihre Abwesenheit von Takt und Kultiviertheit bestachen. Einige Gäste, die in den seit März vergangenen Monaten noch keine vergleichbaren Vorkommnisse erlebt hatten, waren schwer betroffen, wie mir im Nachgang kommuniziert wurde. Es erscheint ohne Zweifel notwendig, auch bei unseren polizeilichen Beamten das Feingefühl dahingehend zu wecken, wie mit Mitmenschen umzugehen ist, selbst wenn eine Anzeige eingegangen ist und der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit im Raum steht. Dies gebietet neben allgemein gültiger Höflichkeitsetikette Art 1 unseres Grundgesetzes.
Entgegen Ihrer Darstellung ist richtig, dass Frau Sänger dem Wirt gegenüber Einladung und Veranstaltungsziel explizit mitgeteilt hat. Das mit dem Wirt vereinbarte und vor Veranstaltungsbeginn von diesem abgenommene Hygienekonzept wurde exakt eingehalten. Die Maskenpflicht wurde grundsätzlich eingehalten. Ich konnte nicht feststellen, dass die Polizei um Glaubhaftmachung der Ausnahmetatbestände ersucht hätte. Erst dann, das ist Ihnen gewiss bekannt, hätte eine Unterlaufung dieser Regelung festgestellt werden können.
Mir wurde mitgeteilt, Ihre Zeitung hätte gelegentlich für Ausgewogenheit in der Berichterstattung gesorgt: Dies klingt so mutmachend, dass ich Sie gerne bestärke, in Zukunft wieder an diese leisen Ansätze anzuknüpfen. Eine freundliche, offene und tolerante Gesellschaft wird der Dank sein, der
auch Ihnen zu Vorteil gereicht. Ich komme nicht umhin mir vorzustellen, dass auch Sie solche Eigenschaften schätzen.
Kollegiale und freundliche Grüße,

Lisa Marie Binder

Der Münchener Merkur legte vorsorglich nach und auch die Kollegen von der Süddeutschen Zeitung berichteten.

Wir kommen nicht umhin, dies als Ermutigung zu sehen, Eigenverantwortung zu leben und auf diese Weise den Diskurs voran zu bringen.

Regional in Aktion treten!

Damit wir die Corona-Situation oder mit Reiner Fuellmichs Worten, den Corona-Skandal möglichst bald und mit möglichst wenigen weiteren Schäden beenden können, braucht es ganz offensichtlich mehr, als nur die juristische Strategie.

Im gerichtlichen Eilrechtsschutz erzielen wir nicht die umfassenden Prüfungen, die wir benötigen. Hauptsacheverfahren dauern lange und sind ohne Zweifel notwendig, wenn auch nur um für die Zukunft festzustellen, dass die sogenannten Corona-Maßnahmen rechtswidrig sind.

Eine akute Lösung bieten sie aber nicht. Hieraus wird deutlich, dass wir mehrgleisige Strategien wählen sollten, um unsere Gegenwart und Zukunft zu gestalten.

Ich möchte Ihnen hier zwei Beispiele vorstellen, die wir in jüngster Zeit gewählt haben. Wir: eine Gruppe von Menschen aus der Region, die selbst konstruktiv in Aktion treten möchte. Obgleich der messbare Erfolg – Beendigung der sogenannten Pandemie – freilich noch nicht erzielt wurde, erscheint es uns, als ob wir kleine, doch sehr wichtige Schritte in die richtige Richtung gehen. Ich möchte Sie deshalb ausdrücklich dazu ermuntern, selbst kreativ zu werden oder unsere Ideen bei sich in den Gemeinden umzusetzen.

Unten gelangen Sie zu den einzelnen Aktionen.

Aktion: Podiumsdiskussion

Aktion: Gespräche mit der Politik

Vorgehen gegen Quarantäne-Anordnung

Klage gegen den Freistaat Bayern wegen Isolations- und Testungsmaßnahmen

Unser Verein unterstützt die Klage einer Heilpraktikerin gegen Isolations- und Testungsmaßnahmen. Die Anfechtungsklage wurde Ende  Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht München gegen den Freistaat Bayern erhoben.

Die Klägerin hatte vor der angefochtenen Anordnung zur Zwangsisolation sowie Zwangstestung, eine Patientin behandelt, die nach der Behandlung positiv auf Sars-Cov-2 getestet wurde.  Obwohl Klägerin und Patientin während der Behandlung chirurgische Gesichtsmasken getragen hatten, wurde die Klägerin vom Gesundheitsamt als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft und zu einer 14-tägigen Quarantäne sowie der Durchführung eines Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit Sars-Cov-2 sowie der Mitteilung des Testergebnisses gegenüber dem Gesundheitsamt verpflichtet. Das Gesundheitsamt stellte in der Folge klar, dass nicht einmal die eigenen Tiere im eigenen, umzäunten Garten gepflegt werden durften.

De facto wurde die symptomlose und gesund gebliebene Klägerin dazu verpflichtet, einen großen Teil der Zeit in Isolation im neun Quadratmeter großen Schlafzimmer zu verbringen – nämlich in der Zeit, in der ihre Familienmitglieder anwesend waren. Des Weiteren konnte sie 14 Tage lang weder ihren Beruf ausüben, noch notwendige Tätigkeiten im Haushalt und für ihre Kinder durchführen.

Wir bezweifeln die Einordnung der Klägerin als Kontaktperson der Kategorie I und erachten die Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Allgemeinverfügungen für verfassungswidrig sowie die Allgemeinverfügung per se für rechtswidrig.

Dabei halten wir insbesondere die Anordnung der Absonderung für eine Freiheitsentziehung, die eine richterliche Entscheidung notwendig macht.

Über den Fortgang des Verfahrens halten wir Sie, soweit möglich, am Laufenden.

Kurz-Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit sog. Corona-Testpflichten

Wir haben eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit von Testanordnungen bei unserer Kanzlei in Auftrag gegeben. Aus ihr ergibt sich, dass eine Testung grundsätzlich angeordnet werden kann. Die einzelnen Voraussetzungen ergeben sich aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Statthafter Rechtsbehelf ist regelmäßig die Anfechtungsklage. Wegen der meist angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit bedarf es zusätzlich gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Diese Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 können Sie hier lesen.


Die Pflicht, eine körperliche Untersuchung zum Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus durchführen oder an sich dulden zu lassen, kann je nach Sachverhalt auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt werden. Im Folgenden wird es vornehmlich um die Voraussetzungen für die rechtmäßige Anordnung einer solchen Testpflicht gehen.
Corona-Testpflichten können Bestandteil von ärztlichen Untersuchungen sein, die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) an verschiedenen Stellen vorgesehen sind bzw. rechtlich ermöglicht werden.


In Betracht kommt eine Anordnung zur Testpflicht, die unmittelbar auf der Regelung des § 25 IfSG, ggf. in Verbindung mit der Regelung des § 29 IfSG beruht. Hiernach kann die zuständige Behörde beispielsweise eine konkrete Anordnung zur Durchführung oder Duldung eines Tests im Einzelfall gegenüber einer Person treffen oder im Wege einer Allgemeinverfügung gegenüber einer konkret bestimmbaren Personengruppe, ggf. auch in Verbindung mit einer Quarantäne-Anordnung (dazu unter 1.)
Überdies sieht das Infektionsschutzgesetz an verschiedenen Stellen für besondere Situationen vor, dass die Duldung von auch die Testung beinhaltenden ärztlichen Untersuchungen verfügt werden kann, etwa bei der Einreise aus einem Risikogebiet (dazu unter 2.).


Mögliche Sanktionen bei Verstößen werden im Anschluss kurz dargestellt (unter 3.).

  • Testpflicht aufgrund allgemeiner Befugnisse gegenüber mindestens Ansteckungsverdächtigen

    1.1. Allgemeine Ermittlungsbefugnisse des Gesundheitsamts
    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2 vor, dass Personen, bei denen anzunehmen ist, dass sie krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit sind, verpflichtet werden können entweder dem Gesundheitsamt bereits vorhandenes Untersuchungsmaterial bereitzustellen oder Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen.

    Das SARS-CoV-2 Virus ist ein Virus, welches die Atemwegserkrankung COVID-19 verursachen kann, die wiederum als eine bedrohliche übertragbare Krankheit im Sinne des IfSG eingestuft wird. Bedrohliche übertragbare Krankheiten sind gemäß der Legaldefinition in § 2 Nr. 3a IfSG übertragbare Krankheiten, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen können.
    Voraussetzung ist nach dieser Regelung aber weiterhin, dass es sich mindestens um eine ansteckungsverdächtige Person handelt. Gemäß § 2 Nr. 7 IfSG sind das Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen haben, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aufnahme von Krankheitserregern dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit dafür größer ist als das Gegenteil, wobei für die Beurteilung die Eigenheiten der Krankheit, epidemiologische Erkenntnisse und Wertungen sowie die jeweiligen Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition und über die Empfänglichkeit der Person für den Erreger zu berücksichtigen sind (BVerwG v. 22.03.3012 – 3 C 16/11). Gegenüber Personen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider sind, können behördliche Anordnungen jedenfalls nicht auf § 25 Abs. 3 S. 1 IfSG gestützt werden.

    1.2. Testpflicht im Rahmen einer Beobachtung/Quarantäne durch das Gesundheitsamt
    Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer behördlichen Beobachtung unterworfen sein, § 29 Abs. 1 IfSG. Im Rahmen dieser Beobachtung können die Ermittlungsbefugnisse nach § 25 Abs. 3 IfSG – also eine ärztliche Untersuchung und damit auch die Duldung eines Tests (Vgl. unter 1.2.) – ebenfalls zum Einsatz kommen, was in § 29 Abs. 2 S. 2 IfSG geregelt ist. Besondere Bedeutung kommt diesen Regelungen in Verbindung mit sog. Quarantäne-Anordnungen zu, die regelmäßig auf § 30 IfSG gestützt werden und in der Regel mit einer Beobachtung einhergehen.

    1.2.1. Verwaltungsakt gegenüber einzelnen Personen
    Ergeht eine solche Anordnung im Einzelfall gegenüber einer Person, so wird in aller Regel die Anfechtungsklage statthafter Rechtsbehelf sein. Ein Widerspruchsverfahren findet nach § 15 Abs. 2 iVm Abs. 1 AGVwGO Bayern nicht statt. Maßnahmen, die nach § 29 Abs. 2 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 IfSG angeordnet werden, sind nicht von vorneherein aufgrund gesetzlicher Anordnung sofort vollziehbar, da § 29 Abs. 2 S. 2 IfSG nicht auch auf § 25 Abs. 2 S. 1 IfSG und damit auch nicht auf § 16 Abs. 8 IfSG verweist. Vom Grundsatz her käme einer Anfechtungsklage daher aufschiebende Wirkung zu. Anders wäre es jedoch, wenn die Behörde ihre Test-Anordnung nicht nur auf § 29 Abs. 2 S. 2 IfSG stützt, sondern zugleich § 25 IfSG als originäre Grundlage hierfür heranzieht, da die Maßnahme dann aufgrund Gesetzes (§ 16 Abs. 8 IfSG) sofort vollziehbar ist.
    Für die Praxis ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Maßnahme entweder bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist oder die Behörde zusätzlich zu der Maßnahme deren sofortige Vollziehung anordnet wird, so dass in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage besteht. Das heißt, dass die Behörde ihre Anordnung sofort vollziehen kann und daran nicht durch die Klageerhebung gehindert wird.

    Um gegen die Möglichkeit der Behörde zur sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahme vorzugehen bedarf es – zusätzlich zum Klageverfahren – in aller Regel gerichtlichen Eilrechtsschutzes (Anträge an die Behörde sind selten ergiebig und rechtlich auch nicht erforderlich).
    Im Eilverfahren trifft das Gericht lediglich eine Entscheidung, die auf einer Abwägung der rechtlichen Interessen beruht. Ergibt sich, dass sich die Anordnung bei summarischer Prüfung im Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird, so geht die Abwägung zu Lasten der betroffenen Person aus. Ist eine solche Erfolgsaussicht nicht prognostizierbar, werden die Interessen der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit abgewogen und das stärker zu gewichtende Interesse wird für die Entscheidung ausschlaggebend sein.

    1.2.2. Allgemeinverfügung gegenüber bestimmbarer Personengruppe
    Eine solche Anordnung kann nicht nur im Einzelfall gegenüber einer Person ergehen, sondern kann auch als Allgemeinverfügung gegenüber einer bestimmbaren Personengruppe erlassen werden.
    So hat das Bayerische Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege am 18. August 2020 auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG eine Allgemeinverfügung zur Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getesteten Personen erlassen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/572, verlängert bis 30. November 2020 durch Allgemeinverfügung vom 29. September 2020 des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, Az. G5ASz-G8000-2020/122-622 (BayMBl. 2020 Nr. 555)).
    Die Allgemeinverfügung gilt für Kontaktpersonen der Kategorie I, für Personen mit Erkrankungsanzeichen für die eine Testung angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer Testung unterzogen haben (Verdachtspersonen) sowie für Personen mit positivem Testergebnis ohne dass sie Verdachtspersonen sind oder der Kategorie I angehören.

    Ziffer 4.3. dieser Allgemeinverfügung bestimmt (nur) für die Personengruppe der Kontaktpersonen der Kategorie I (enger Kontakt; „höheres“ Infektionsrisiko), dass diese die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamtes an sich vornehmen lassen müssen. Dies betrifft insbesondere Abstriche von Schleimhäuten und Blutentnahmen.

    1.2.2.1. Kontaktperson der Kategorie I

    Personen, die im infektiösen Zeitintervall Kontakt mit einem bestätigtem COVID-19-Fall („Quellfall“) hatten, werden als „Kontaktperson“ bezeichnet. Kontaktpersonen der Kategorie I sind nach der Einordnung des Robert Koch Instituts unter anderem:
    -Personen mit kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts- („face-to-face“) Kontakt mit einem Quellfall, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z.B. Personen aus demselben Haushalt
    -Personen mit direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines Quellfalls, wie z.B. Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, etc.
    -Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand zum Quellfall als 1,5 m entfernt ausgesetzt waren (z.B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen) oder wenn sich zusätzlich zuvor der Quellfall eine längere Zeit (>30 Min.) im Raum aufgehalten hat
    -Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung
    -Medizinisches Personal mit Kontakt zum Quellfall z.B. im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung (≤ 1,5 m) ohne adäquate Schutzkleidung (siehe unten)
    -Medizinisches Personal mit Kontakt zum Quellfall im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung (> 1,5 m) mit relevanter Aerosolproduktion, ohne adäquate Schutzkleidung (siehe unten)
    -Falls die Kontaktperson früher bereits selbst ein Quellfall war, ist keine Quarantäne erforderlich. Es soll ein Selbstmonitoring erfolgen und bei Auftreten von Symptomen eine sofortige Selbst-Isolation und Testung. Bei positivem Test wird die Kontaktperson wieder zu einem Fall. In dieser Situation sollten alle Maßnahmen ergriffen werden wie bei sonstigen Fällen auch (inkl. Isolation).

    1.2.2.2. Rechtliche Bewertung
    Indem die Allgemeinverfügung auf Kontaktpersonen der Kategorie I abstellt, ist davon auszugehen, dass damit zumindest ein dem Ansteckungsverdacht gleichwertiges Infektionsrisiko vorausgesetzt wird, so dass sich die Allgemeinverfügung diesbezüglich jedenfalls im Rahmen der Anforderungen der §§ 25, 29 IfSG bewegt.
    Deutlich ist damit aber auch, dass gegenüber Personen, die nicht als Kontaktpersonen der Kategorie I gelten, nach der Allgemeinverfügung keine Anordnung zur Duldung der Maßnahmen für die Durchführung eines Tests erfolgt. Entsprechend wird man in diesen Fällen aber auch eine Einzelverfügung für rechtswidrig erachten müssen, da es am Vorliegen des nach § 25 und § 29 IfSG erforderlichen Ansteckungsverdachts fehlen dürfte.

    Ob gegenüber Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen (also krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider zu sein), auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG zurückgegriffen werden kann, wird zwar im Grundsatz von der Rechtsprechung bejaht und nur von Teilen der Literatur bestritten. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei einer Person ohne Vorliegen einer dieser Voraussetzungen wird jedoch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheitern. Denn nicht ohne Grund gehört die Annahme über das Vorliegen (in § 25 Abs. 1-3 IfSG) bzw. die Feststellung (in § 29 Abs. 1 IfSG) einer der Voraussetzungen (krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider) zum Tatbestand der Eingriffsgrundlage in § 25 Abs. 1-3 IfSG und § 29 Abs. 1 u. 2 IfSG.
    Einzig Personen, die unter die Test-Pflicht-Anordnung für Einreisende fallen (vgl. dazu unter 2.), könnten trotzdem einer Testpflicht unterfallen, da es hier nur auf die Einreise aus einem Risiko-Gebiet ankommt, nicht jedoch auf das Vorliegen eines Ansteckungsverdachts.

    Bezogen auf die verfassungsrechtlich erforderliche Bestimmtheit der Regelungen, die zu körperlichen Eingriffen (Art. 2 Abs. 2 GG) ermächtigen, begegnet die Ermächtigungsgrundlage für ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Duldung eines Corona-Tests keinen Bedenken, da § 25 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 S. 2 IfSG konkrete Angaben zum Umfang der Duldungspflicht enthält.
    Inwiefern eine möglicherweise rechtswidrig angeordnete Quarantäne Einfluss auf die rechtliche Bewertung von Untersuchungsmaßnahmen hat, ist nur schwerlich allgemeingültig zu beantworten. In der Regel wird die Quarantäne-Anordnung aber insoliert von der Test-Maßnahme zu beurteilen sein, da beide einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand haben, in der Allgemeinverfügung getrennt voneinander geregelt sind und auf eigenständigen Ermächtigungsgrundlagen im IfSG beruhen.

    Zu beachten ist weiterhin, dass auch die tatsächliche Umsetzung der Allgemeinverfügung im Einzelfall verhältnismäßig sein muss.

    1.2.2.3. Rechtsschutz

    Die Quarantäne und Duldungsanordnung der Allgemeinverfügung gilt unmittelbar, sobald die Voraussetzungen, Kontaktperson der Kategorie I zu sein, bekannt sind.
    Wie gegenüber der Einzelverfügung ist auch hier in aller Regel die Anfechtungsklage statthafter Rechtsbehelf. Ein Widerspruchsverfahren findet nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht statt. Aufgrund der Anordnung in Ziffer 8 der Allgemeinverfügung sind die darin enthaltenen Anordnungen auch sofort vollziehbar. Eine Anfechtungsklage hat daher keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass die Behörde die Regelungen in der Allgemeinverfügung sofort vollziehen kann und daran nicht durch die Klageerhebung gehindert wird.
    Um gegen die Möglichkeit der Behörde zur sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahme vorzugehen bedarf es – zusätzlich zum Klageverfahren – in aller Regel gerichtlichen Eilrechtsschutzes (Anträge an die Behörde sind selten ergiebig und rechtlich auch nicht erforderlich).

    Im Eilverfahren trifft das Gericht lediglich eine Entscheidung, die auf einer Abwägung der rechtlichen Interessen beruht. Ergibt sich, dass sich die Anordnung bei summarischer Prüfung im Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird, so geht die Abwägung zu Lasten der betroffenen Person aus. Ist eine solche Erfolgsaussicht nicht prognostizierbar, werden die Interessen der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit abgewogen und das stärker zu gewichtende Interesse wird für die Entscheidung ausschlaggebend sein.

  • Testpflicht bei Einreise
    2.1. Derzeit keine Testpflicht aufgrund Anordnung durch das BMG
    § 5 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist die Ermächtigungsgrundlage für eine Anordnung des BMG gegenüber Personen, „die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen, die das Robert Koch-Institut als gefährdet eingestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit“. Die Anordnung kann grundsätzlich auch zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung verpflichten, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e IfSG.

    Zwar besteht derzeit eine solche Anordnung des BMG von 29.10.2020 (veröffentlicht am Dienstag, 29. September 2020, BAnz AT 29.09.2020 B2). Diese enthält auch einzelne Verpflichtungen, wie z.B. nach der Einreise Angaben zu machen zu Identität, Reiseroute, Kontaktdaten, Vorliegen von Symptomen oder negativer Testergebnisse. Die Verpflichtung zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, die ein sog. Corona-Test auch wäre, ist in der Anordnung jedoch nicht enthalten.

    2.2. Derzeitige Testpflicht nach § 36 Abs. 7 S. 2 IfSG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung des BMG

    Auch wenn es keine Anordnung des BMG zu einer Testpflicht auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 1 IfSG gibt, hat das BMG auf der Grundlage von § 36 Abs. 7 S. 2 IfSG eine Rechtsverordnung erlassen, die Anknüpfungspunkt und Voraussetzung für die in § 36 Abs. 7 S. 2 IfSG geregelte ärztliche Untersuchung ist.


    2.2.1. § 36 Abs. 7 S. 2 IfSG als Ermächtigungsgrundlage

    Nach § 36 Abs. 7 IfSG wird
    „Das Bundesministerium für Gesundheit […] ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen schwerwiegenden übertragbaren Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist; […]. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer schwerwiegenden übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 zu dulden; […]. In der Rechtsverordnung können nähere Einzelheiten insbesondere zu den betroffenen Personengruppen und zu den Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 bestimmt werden. […].“
    Bisweilen wird § 36 Abs. Abs. 7 S. 3 IfSG im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz für problematisch erachtet, da für die invasiven körperlichen Eingriffe (Art. 2 Abs. 2 GG) keine näheren Vorgaben gemacht werden (Kießling/Scheigler, IfSG 2020, § 36 Rn. 55) sondern diese in der Rechtsverordnung selbst geregelt werden „können“. Würde man insofern zur Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage kommen, wäre auch die darauf beruhende Rechtsverordnung mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig zu qualifizieren. Eine Testpflicht könnte dann jedenfalls nicht mehr auf § 36 Abs. 7 S. 2 IfSG gestützt werden. Sie wird sich ggf. aber trotzdem – jedoch nur bei Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen (Ansteckungsverdacht) – auf §§ 25, 29 IfSG stützen lassen.

    2.2.2. Inhalt der Rechtsverordnung vom 6. August 2020
    Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 36 Abs. 7 S. 1, 3 und 5 IfSG hat das BMG am 7. August 2020 (veröffentlicht am Freitag, 7. August 2020 BAnz AT 07.08.2020 V1) eine Rechtsverordnung erlassen mit folgendem Inhalt:
    㤠1 Testpflicht
    (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, haben nach ihrer Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Die Anforderung nach Satz 1 kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Gebiete im Sinne des Satzes 1 sind die Gebiete, die das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite unter https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete veröffentlicht hat.
    (3) Die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die Personen nach § 36 Absatz 7 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind zu dulden, weil sie nicht ihrer Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 nachkommen, umfasst eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials.“

    2.2.3. Vollzug der Verordnung durch Allgemeinverfügung in Bayern
    Die Rechtsverordnung des BMG vom 6. August 2020 wurde in Bayern durch Allgemeinverfügung von 7. August 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 451 v. 7. August 2020 Az. GZ6a-G8000-2020/122-521) vollzogen. Sie bestimmt:
    „Die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten (Verordnung) sieht in ihrem § 1 Abs. 1 vor, dass sämtliche Personen, die den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen unterfallen, ohne weitere Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses der dort genannten Art trifft.
    Um den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Abwicklung der Zeugniskontrollen zu ermöglichen, haben diese Personen ihrer – an sich sofort mit Einreise bestehenden – Pflicht tatsächlich erst dann nachzukommen, sobald sie von den zuständigen Gesundheitsbehörden hierzu aufgefordert werden.
    Dazu wird bestimmt:
  • Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Verordnung erfüllen und die über die Flughäfen München, Nürnberg oder Memmingen einreisen, sind im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung sofort bei Einreise vorzulegen.
  • Personen, die von Nr. 1 erfasst sind und bei Einreise kein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung vorlegen, haben sich an einem der eingerichteten Testzentren einer sofortigen ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine molekularbiologische Testung einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu unterziehen.“
    Während Ziffer 3 einzelne Ausnahmebestimmungen enthält, bestimmt Ziffer 4 der Allgemeinverfügung, dass „Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung nach § 36 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG zu dulden,“ nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
    Derzeit gilt diese Allgemeinverfügung bis 30. November 2020 (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. September 2020, Az. G5ASz-G8000-2020/122-622 (BayMBl. 2020 Nr. 555)).

    2.2.4. Rechtsschutz
    Gegenüber Personen, die aus Risikogebieten einreisen und kein ärztliches Zeugnis im Sinne der Verordnung vorlegen gilt die Untersuchungsanordnung der Allgemeinverfügung unmittelbar (Ziffer 5 der Allgemeinverfügung regelt ihre sofortige Vollziehbarkeit).
    Entsprechend der Darstellung unter 1.2.2.3., ist auch gegen diese Allgemeinverfügung in aller Regel die Anfechtungsklage statthafter Rechtsbehelf. Ein Widerspruchsverfahren findet nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht statt. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass die Behörde die Regelungen in der Allgemeinverfügung sofort vollziehen kann und daran nicht durch die Klageerhebung gehindert wird.

    Um gegen die Möglichkeit der Behörde zur sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahme vorzugehen bedarf es – zusätzlich zum Klageverfahren – in aller Regel gerichtlichen Eilrechtsschutzes (Anträge an die Behörde sind selten ergiebig und rechtlich auch nicht erforderlich).
    Im Eilverfahren trifft das Gericht lediglich eine Entscheidung, die auf einer Abwägung der rechtlichen Interessen beruht. Ergibt sich, dass sich die Anordnung bei summarischer Prüfung im Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird, so geht die Abwägung zu Lasten der betroffenen Person aus. Ist eine solche Erfolgsaussicht nicht prognostizierbar, werden die Interessen der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit abgewogen und das stärker zu gewichtende Interesse wird für die Entscheidung ausschlaggebend sein.

    2.3. Derzeit keine Testpflicht nach § 36 Abs. 6 S. 2 IfSG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung der Landesregierung
    Zwar sieht § 36 Abs. 6 S. 2 IfSG entsprechend der Regelung in § 36 Abs. 7 S. 2 IfSG vor, dass „Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, […] verpflichtet [sind], eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss schwerwiegender übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1 zu dulden.“
    Eine nach dieser Regelung erforderliche Rechtsverordnung der Landesregierung liegt derzeit jedoch nicht vor. Sie erscheint auch nicht erforderlich, da der mögliche Regelungsgehalt bereits mit der Rechtsverordnung durch das BMG gemäß § 36 Abs. 7 IfSG ausreichend abgedeckt wird.

    Sanktionsmöglichkeiten
    Im Falle eines Verstoßes gegen eine rechtmäßig angeordnete Duldung einer ärztlichen Untersuchung (Testpflicht) nach der sog. „Einreise-Quarantäneverordnung – EQV“ oder der Rechtsverordnung des BMG über die Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten sieht der entsprechende Bußgeldkatalog des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. August 2020 (Az. G51f-G8000-2020/122-584) einen Regelrahmen von 500 Euro – 10.000 Euro vor und legt den Regelsatz auf 2000 Euro fest.