Anordnungen der Quarantäne für Minderjährige – update 23.08.20

Update 23.08.20 – Inobhutnahme

Am 8. August 20 erhielten wir Kenntnis einer Stellenausschreibung der Diakonie.

Gesucht wurde eine pädagogische Fachkraft für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen in Quarantäne. Die Stelle versprach gute Arbeitsbedingungen, gerade auch, weil die in Obhut genommenen Kinder großzügig elektronische Medien und einen Netflix-Zugang nutzen könnten.

Dies zeigt deutlich die nicht nur geringen pädagogischen Kenntnisse der Diakonie, sondern auch die zu vermutende Anweisung aus der Politik, entsprechende Stellen zu schaffen. Es wird deutlich, dass unsere Regierungen die Isolationsmaßnahmen mit größtem Eifer voran treiben möchten.

Dem stellen wir uns mit Überzeugung entgegen! Wir streben einen sinnvollen Umgang mit den Zahlen des Robert-Koch-Instituts sowie einen menschen-zugewandten, wertschätzenden, höchst liebevollen Umgang mit unseren Kindern an.

Unsere Bitte an Sie, lieber Leser und liebe Leserin:
Beziehen Sie für sich und Ihre und unser alle Kinder Stellung!

________________________________________________________________________________________Aktuell erreichen uns Informationen, nach denen Quarantäne-Anordnungen seitens der Ordnungsämter für Minderjährige ergehen. Ausschlaggebend sind positive Testergebnisse von Kontaktpersonen, zum Beispiel von Freunden oder Lehrern. Der Bescheid, der ein in Baden-Württemberg wohnhaftes Kind betrifft, liegt uns vor.

Pikant erscheinen nicht nur die Androhung der Absonderung in einer geschlossenen Einrichtung, bzw. der Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bei Zuwiderhandlung der vollziehbaren Anordnung gemäß § 30 I IfSG, sondern bereits die „Aufforderungen“ des Ordnungsamts, die den Ablauf der häuslichen Isolation des Kindes ausgestalten.

Es soll der Kontakt mit im Haushalt lebenden Personen so weit wie möglich vermieden werden. Soweit ein Kontakt mit ihnen jedoch unumgänglich ist, sei „ein Mund-Nasen-Schutz des Mindeststandards FFP1 enganliegend zu tragen und eine Händedesinfektion vorzunehmen“.

Die Begründung der Anordnung stützt sich auf die Risikobewertung des RKI zu Covid-19 vom 17.03.2020.

Es wäre von Interesse, zu erfahren, wie eine Absonderung in einer geschlossenen Einrichtung für Kinder konkret ausgestaltet wird und welche Einrichtung konkret für eine Freiheitsstrafe der Kinder in Betrachtung kommt, sofern sie eine Zuwiderhandlung begingen. Man hofft, dass hier qualitative Konzepte für das entsprechende Lebensalter der Kinder vorliegen.

Bei Bewertung von Anordnungen dieser Art ergeben sich erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen – einerseits aufgrund der mangelhaften Aktualität der Risikobewertung, welcher wir aktuell in Kooperation mit unserem Anwalt nach gehen, zum anderen ergeben sich nicht nur gewichtige Fragen zur Kenntnis in Sachen Lebenswirklichkeit mit Kindern bei den erlassenden Behörden, sondern auch nach deren Sorge für ihr Wohlergehen.

Hierzu deutlich Kinderarzt Steffen Rabe:

„Einer Pressemitteilung des Deutschen Kinderschutzbundes zu Folge sind Fälle bekannt geworden, in denen Gesundheitsämter die häusliche Isolation von mit SARS-CoV-2 infizierten Kindern vom Rest der Familie angeordnet haben unter der Androhung, die Kinder andernfalls aus eben dieser Familie zu nehmen (DKSB 31.07.2020).

Sollte sich dies bestätigen, wäre es an wissenschaftsfernen Schwachsinn und vorsätzlicher behördlicher Kindswohlgefährdung kaum noch zu überbieten.“